Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle


Fusionskontrolle: Europäische Kommission bittet um Stellungnahmen zu bestimmten Aspekten der EU-Fusionskontrolle
Darüber hinaus interessiert sich die Kommission für Stellungnahmen zur Anwendung der Verweisungsregelung und zu bestimmten administrativen und technischen Aspekten der EU-Fusionskontrollverordnung



Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu bestimmten verfahrenstechnischen und juristischen Aspekten der EU-Funktionskontrolle eingeleitet. Im Rahmen der Konsultation sollen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden, Behörden und anderen Interessenträgern eingeholt werden.

Die öffentliche Konsultation ist Teil der Maßnahmen der Kommission, die auf eine kohärente Überarbeitung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften abzielen, damit die EU-Politiken ihre Zielsetzungen – Wachstum und Beschäftigung – möglichst wirkungsvoll erreicht werden können.
Schwerpunkte der Konsultation sind
>> die Wirksamkeit ausschließlich umsatzbasierter Schwellenwerte in der EU-Fusionskontrollverordnung,
>> die Bearbeitung von Fällen, die normalerweise keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben und
>> Verweismechanismen zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

Anmeldeschwellen
Auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung müssen Unternehmenszusammenschlüsse von der Kommission geprüft werden, wenn sie eine EU-weite Bedeutung haben, das heißt, wenn der Umsatz von mindestens zwei der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die entsprechenden Anmeldeschwellen erreicht.

In letzter Zeit wurde infrage gestellt, ob die ausschließlich umsatzbasierten Anmeldeschwellen der EU-Fusionskontrollverordnung die gewünschte Wirkung zeigen. Es wurde vorgeschlagen, die bestehenden Schwellen durch alternative Kriterien zu ergänzen, um einige Arten von Transaktionen in bestimmten Wirtschaftszweigen zu erfassen, zum Beispiel digitale Dienstleistungen und Arzneimittel.

Unter den aktuellen Fusionskontrollschwellen müssen Übernahmen von Zielunternehmen, die zwar noch keinen nennenswerten Umsatz erzielen, jedoch über ein eventuell durch einen hohen Preis zum Ausdruck kommendes Marktpotenzial verfügen, nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Solche Fälle betreffen vor allem den Wirtschaftszweig digitale Dienstleistungen.

In der Pharmaindustrie können ähnliche Situationen auftreten, wenn etablierte Unternehmen hoch bewertete Biotech-Unternehmen erwerben, die über noch in der Entwicklung befindliche Produkte verfügen, welche erst bei ihrer Markteinführung nennenswerte Umsätze erzielen können.

Deshalb soll mit der Konsultation herausgefunden werden, ob bei der EU-Fusionskontrolle Durchführungslücken dahingehend bestehen, dass bestimmte grenzübergreifende Transaktionen, die sich auf den EU-Binnenmarkt oder wesentliche Teile davon auswirken könnten, nicht unter die Kontrolle fallen.

Bearbeitung von in der Regel unproblematischen Fällen
Für bestimmte Arten von Fällen, die normalerweise keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, gilt derzeit ein vereinfachtes Verfahren. 2013 verabschiedete die Kommission ein Maßnahmenpaket, das darauf abzielte, das Verfahren für solche Fälle so weit wie möglich zu vereinfachen, ohne die EU-Fusionskontrollverordnung zu ändern. In ihrem Weißbuch von 2014 "Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle" schlug die Kommission Änderungen der EU-Fusionskontrollverordnung vor, um das Verfahren weiter zu vereinfachen.

In der vorliegenden Konsultation bittet die Kommission um Stellungnahmen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, um herauszufinden, ob eine weitere, über die im Weißbuch aufgeführten Vorschläge hinaus gehende Vereinfachung der Bearbeitung bestimmter unproblematischer Fälle möglich ist.

Verweisungsregelung
Darüber hinaus interessiert sich die Kommission für Stellungnahmen zur Anwendung der Verweisungsregelung und zu bestimmten administrativen und technischen Aspekten der EU-Fusionskontrollverordnung.

Die Verweisungsregelung ermöglicht bei bestimmten Zusammenschlüssen die Neuzuweisung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Sie trägt dazu bei, dass die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen der jeweils am besten geeigneten Wettbewerbsbehörde übertragen wird.

Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden in die Evaluierung der relevanten verfahrenstechnischen und juristischen Aspekte der EU-Fusionskontrolle einfließen. Diese Evaluierung wird bei der Entscheidung der Kommission über eventuelle künftige Reformen im Bereich der EU-Fusionskontrolle zugrunde gelegt.

Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 13. Januar 2017.

Hintergrund
Sowohl eine öffentliche Konsultation im Jahr 2013 als auch ein Bericht von 2009 über die Anwendung der EU-Fusionskontrollverordnung, insbesondere über die Fallverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, bestätigten, dass die Fusionskontrollverordnung zwar im Allgemeinen funktioniert und keine grundsätzliche Überarbeitung erforderlich ist, dass jedoch in einigen Bereichen Verbesserungen sinnvoll wären. Auf der Grundlage dieser Feststellung veröffentlichte die Kommission 2014 das Weißbuch "Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle". In diesem Dokument und dem dazu gehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen sowie der Folgenabschätzung werden Änderungsvorschläge für eine Vereinfachung und Straffung der EU-Fusionskontrollverordnung erläutert.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.10.16
Home & Newsletterlauf: 01.12.16



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen