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Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren


Europäische Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Auch Deutschland hat es versäumt
, die Beteiligungsketten-II-Richtlinie ("Daisy Chains II Directive"; Richtlinie (EU) 2024/1174) vollständig umzusetzen



Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall geht es um 27 Mitgliedstaaten, die noch nicht alle Umsetzungsmaßnahmen für elf EU-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, Justiz, Steuern sowie Mobilität und Verkehr gemeldet haben. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie hinsichtlich der Berichterstattung über die Emissionsprognosen für Luftschadstoffe vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Zypern, Ungarn, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und Finnland einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission in nationales Recht umzusetzen. Mit der Delegierten Richtlinie wird dafür gesorgt, dass die Berichterstattung über Emissionsprognosen für Luftschadstoffe durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die Europäische Umweltagentur auf die entsprechende Berichterstattung im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (LRTAP-Übereinkommen) abgestimmt ist.

Durch die Angleichung der Berichterstattungspflichten haben die Mitgliedstaaten weniger unnötigen Verwaltungsaufwand. Anhand dieser Berichte kann die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Emissionssenkung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe nachkommen. Die fraglichen Mitgliedstaaten haben es jedoch versäumt, der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 ihre Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert einen Mitgliedstaat auf, eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern einzuleiten, weil es die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1416 der Kommission zur Änderung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU – RoHS-Richtlinie) noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Mit der RoHS-Richtlinie wird zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Verwendung gefährlicher Stoffe wie Cadmium beschränkt und die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ermöglicht. Unter bestimmten Bedingungen sieht die Richtlinie befristete Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Stoffe vor. Eine davon betrifft Cadmium in bestimmten LED-Anwendungen. In der Delegierten Richtlinie wird der Geltungsbereich der Ausnahme im Hinblick auf den weiteren technischen Fortschritt eingeengt, was zur Senkung der in Verkehr gebrachten Cadmiummenge beiträgt. Zypern hat es jedoch versäumt, der Kommission seine Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Zypern, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zu bestimmten Aspekten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vollständig in nationales Recht umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und die Slowakei) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Beteiligungsketten-II-Richtlinie ("Daisy Chains II Directive"; Richtlinie (EU) 2024/1174) vollständig umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umsetzen. Mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie wird die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU) mit dem Ziel geändert, den Aspekt der Verhältnismäßigkeit in den Schuldenpuffer einzuführen, der von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu halten ist, um Verluste absorbieren und bei einer Abwicklung rekapitalisieren zu können ("Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten", MREL). Konkret wird mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie der Begriff "Liquidationseinheit" eingeführt, und es wird festgelegt, dass diese Einheiten in der Regel nicht den MREL unterliegen sollten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften ist entscheidend, um die Abwicklungsfähigkeit von Banken zu verbessern und Probleme mit dem fairen Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankgruppen zu vermeiden. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen 17 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Richtlinie betreffend die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen mitzuteilen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Tschechien, Spanien, Malta und Portugal einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Umsetzung der Delegierten Richtlinie zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie durch Anpassung der inflationsbezogenen Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen (Richtlinie 2023/2775) mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten mussten für die Umsetzung der Maßnahmen dieser Richtlinie in nationales Recht sorgen und dies der Kommission bis zum 24. Dezember 2024 mitteilen. Ziel der Richtlinie ist es, die monetären Kriterien für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens in der Rechnungslegungsrichtlinie anzuheben, um sie an die Auswirkungen der Inflation seit 2013 anzupassen. Damit wird sichergestellt, dass keine unangemessenen, für größere Unternehmen geltenden Bestimmungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen angewandt werden, und außerdem wird so der Verwaltungsaufwand weiter verringert. Deshalb richtet die Kommission Aufforderungsschreiben an die fünf fraglichen Mitgliedstaaten. Sie haben nun zwei Monate Zeit, sich dazu zu äußern. Auch wenn die Mitgliedstaaten feststellen sollten, dass das geltende Recht bereits den Bestimmungen der Richtlinie genügt, müssen sie der Kommission die einschlägigen nationalen Bestimmungen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (Richtlinie (EU) 2023/977) vollständig umzusetzen. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 12. Dezember 2024 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie sollen die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten in der EU gestärkt werden, indem dafür gesorgt wird, dass Polizeibeamte in einem Mitgliedstaat gleichwertigen Zugang zu verfügbaren Informationen haben wie ihre Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat. In der Richtlinie werden die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten festgelegt, einschließlich der Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle als "Anlaufstelle" für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten. Durch die vollständige Anwendung der Rechtsvorschriften würde der Kampf gegen grenzübergreifende Straftaten wie organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Terrorismus, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel in der gesamten Europäischen Union gestärkt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die 18 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen zum EU-Rückkehrausweis mitzuteilen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Deutschland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien und die Slowakei einzuleiten, weil sie es versäumt haben, ihre Maßnahmen für die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises mitzuteilen. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten EU-Bürgerinnen und -Bürgern, deren Pass bei einem Auslandsaufenthalt verloren gegangen ist oder gestohlen oder zerstört wurde, einen EU-Rückkehrausweis ausstellen, damit sie in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren können. Die Ausstellung von Rückkehrausweisen ist die häufigste Form von konsularischem Schutz, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft die betreffende Person hat, in dem Drittstaat, in dem sich diese aufhält, keine konsularische Vertretung hat. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 9. Dezember 2024 Zeit, sowohl die Richtlinie als auch die sie begleitende Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 der Kommission in nationales Recht umzusetzen. Der einheitliche EU-Rückkehrausweis wird von allen Mitgliedstaaten ab dem 9. Dezember 2025 ausgestellt. Bislang haben elf genannten Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung beider Richtlinien noch nicht mitgeteilt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie zur ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen von Unternehmen mitzuteilen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Tschechien, Estland, Griechenland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich und Rumänien einzuleiten, weil sie es versäumt haben, der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie (EU) 2022/2381) mitzuteilen. Außerdem übermittelte sie Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Dänemark, Irland, Frankreich, Polen und Portugal, weil sie nur die teilweise Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt haben.

Die Richtlinie zur ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen von Unternehmen soll für ein besseres Geschlechtergleichgewicht in den Leitungsgremien börsennotierter Gesellschaften in allen EU-Mitgliedstaaten sorgen. Die Zielvorgabe der Richtlinie lautet, 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktorenstellen und 33 Prozent aller Direktorenstellen in großen börsennotierten EU-Unternehmen mit Angehörigen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen.
Die Richtlinie trat im Dezember 2022 in Kraft, und die Mitgliedstaaten hatten bis zum 28. Dezember 2024 Zeit für die Umsetzung ihrer Bestimmungen. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Rumänien, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Fähren auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen vier Mitgliedstaaten – Bulgarien, Luxemburg, die Niederlande und Polen – einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Richtlinie (EU) 2023/946 zur Sicherheit von Fähren vollständig umzusetzen. Die neuen Vorschriften gelten für neu gebaute Schiffe und solche, die erstmals für den Einsatz in der EU zugelassen werden. Die vollständige Anwendung der Richtlinie ist entscheidend, um die Sicherheit von Fähren zu verbessern und Fahrgäste im Fall von Kollisionen vor Wassereinbrüchen zu schützen und um dafür zu sorgen, dass die EU-Vorschriften den Standards der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) genügen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 5. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen vier Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Mehrwertsteuerregelung für Kleinunternehmen auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Litauen, Portugal und Rumänien) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Richtlinie über die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Kleinunternehmen (Richtlinie (EU) 2020/285) umzusetzen. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie über die Mehrwertsteuer-Sonderregelung ermöglicht es Kleinunternehmen, Waren und Dienstleistungen anzubieten, ohne Mehrwertsteuer dafür zu berechnen, und sie verringert ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Darüber hinaus können Kleinunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Mehrwertsteuer fällig wird, ihren Warenbestand auf dieselbe Weise von der Mehrwertsteuer ausnehmen wie heimische Kleinunternehmen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die acht Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.

Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über Mehrwertsteuersätze auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Litauen, Portugal und Rumänien) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Mehrwertsteuersätze (Richtlinie (EU) 2022/542) mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie über Mehrwertsteuersätze ermöglicht den Mitgliedstaaten eine breitere Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze bis hin zu Nullsätzen für Waren des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel, Medikamente und Produkte, die für medizinische Verwendungen bestimmt sind. Darüber hinaus wurden länderspezifische Mehrwertsteuersätze, sogenannte Ausnahmen, für alle Mitgliedstaaten zugelassen, womit für Gleichbehandlung innerhalb der Union gesorgt ist. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre nationalen Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 06.02.25
Newsletterlauf: 11.04.25


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Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

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