05.07.22 - Compliance- & Governance-Newsletter
Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur "Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch" ein.
Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt. Eine wortgleiche Vorlage war zum Ende der 19. Wahlperiode für erledigt erklärt worden.
05.07.22 - Zur Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken
Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Wohnimmobilienkrediten in den Bilanzen der Banken und angesichts der Kaufpreise von Wohnimmobilien teilweise deutlich oberhalb eines fundamental gerechtfertigten Wertes ist es nach Angaben der Bundesregierung erforderlich gewesen, die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems präventiv zu stärken. Daher habe ein Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet werden müssten, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Denn von einem Preiseinbruch am Wohnungsimmobilienmarkt wäre nicht nur das Neugeschäft, sondern auch der wesentlich größere Kreditbestand betroffen. Zudem hätten nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Berechnungen aus dem Wohnimmobilien-Stresstest gezeigt, dass schon im relativ moderaten Basisszenario trotz konservativer Bewertungsmethoden signifikante Verluste auch im Bestandsgeschäft auftreten könnten.
05.07.22 - Bundesrat: Strafbarkeit des Digitalen Hausfriedensbruch
Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur "Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch" ein. Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. beziehungsweise der 19. Wahlperiode jeweils für erledigt erklärt worden. Ziel des Entwurfes ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen.
05.07.22 - Schutz der Rechtsform der Genossenschaft, die "Marke Genossenschaft", vor solchen Geschäftsmodellen, die dem "grauen Kapitalmarkt" zugeordnet werden können
Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt. Eine wortgleiche Vorlage war zum Ende der 19. Wahlperiode für erledigt erklärt worden. Mit dem Gesetz sollen Genossenschaften vor Geschäftsmodellen, die dem "grauen Kapitalmarkt" zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit. Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen. Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.
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