Rechtsunsicherheiten beim Beschäftigtendatenschutz
BvD: Datenschutzbeauftragte garantieren Datenschutz auf hohem Niveau
Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Der Referentenentwurf für das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) weist nach Einschätzung des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. grundsätzlich in die richtige Richtung. BvD-Vorstand Thomas Spaeing warnte aber zugleich vor Rechtsunsicherheiten unter anderem beim Beschäftigtendatenschutz.
Positiv wertete Spaeing, dass Unternehmen, Behörden und betroffene Personen auch künftig fest mit dem Datenschutzbeauftragten rechnen können, damit diese komplexe Materie sicher und praxisgerecht umgesetzt werden wird. Ebenfalls unterstützt der BvD die in dem Entwurf vorgesehene Regelung zu den Akkreditierungsstellen für Zertifizierer, die gemäß DS-GVO u.a. Datenschutzsiegel vergeben dürfen.
Rechtsunsicherheiten und mögliche Klagen bis hin zu einem Vertragsverletzungsverfahren durch die EU gegen die Bundesrepublik Deutschland befürchtet der BvD jedoch unter anderem durch die im Entwurf eröffneten Möglichkeiten, bei der Datenverarbeitung den Zweck der Datenerhebung zu ändern oder die Informationspflicht gegenüber Betroffenen über das aus der DS-GVO zulässige Maß hinaus einzuschränken. "Hier schießt der Kabinettsentwurf über das Ziel hinaus", sagte Spaeing. Sowohl Unternehmen als auch den sie beratenden Datenschutzbeauftragten fehlten damit verlässliche Parameter.
Kritik übte der BvD auch an den Ausführungen zum Beschäftigtendatenschutz. Im Grundsatz sei es richtig und wichtig, den Datenschutz von Beschäftigten in dem Anpassungsgesetz zu regeln. Der Entwurf allerdings weicht von der bisherigen Regelung im aktuell noch gültigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) deutlich ab. Dabei werden durch die Neufassung zwar teils längst überfällige Punkte in den Begriffsbestimmungen wie Datenschutz bei Leiharbeitern geregelt. Das Thema Beschäftigtendatenschutz sei aber nicht umfassend und langfristig rechtssicher behandelt. Damit würden viele Gerichtsentscheidungen hinfällig, die es bisher zum § 32 BDSG gab. "Statt Rechtssicherheit entsteht Rechtsunsicherheit", kritisierte Spaeing.
"Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber im Entwurf die Notwendigkeit zum Erhalt des Datenschutzbeauftragten erkannt hat", sagte Spaeing. Denn diese garantierten in Unternehmen und Behörden und damit auch den Verbrauchern einen rechtskonformen Datenschutz auf hohem Niveau und damit deutliche Wettbewerbsvorteile. "Allerdings benötigen einige Paragrafen eine konsequente Nachbesserung, damit das Gesetz im europäischen Kontext Bestand hat. Die Zeit dafür sollte sich die Koalition auch im Wahljahr 2017 nehmen." (BvD: ra)
eingetragen: 02.03.17
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