Integrität informationstechnischer Systeme
Bundesrat: Strafbarkeit des Digitalen Hausfriedensbruch
Gesetzentwurf: Ziel ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen
Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur "Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch" (20/1530) ein. Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden.
Ziel des Entwurfes ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
Zurzeit geht man davon aus, so der Entwurf, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind und damit potentielle Bots, also durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Computer, darstellen. Die Gefahren von Botnetzen lägen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von Internet-Angriffen. Sie stellten gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie würden genutzt zum Versenden von Spam-E-Mails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.
Zudem fänden gezielte Cyberangriffe auf mit dem Internet verbundene Kritische Infrastrukturen, also Einrichtungen wie große Industrieanlagen, Elektrizitätswerke, Staudämme, Anlagen der Wasserversorgung oder Telekommunikationsanlagen statt, die diese beschädigen, empfindlich stören oder unbrauchbar machen sollen. Die bekanntesten Fälle in jüngster Zeit waren die Internet-Angriffe auf den Deutschen Bundestag in 2015, auf ein deutsches Stahlwerk im Jahr 2014, bei dem ein Hochofen beschädigt wurde, sowie die Attacken auf den französischen Sender TV5 und die belgische Zeitung Le Soir im Jahr 2015. Die letzten beiden Begebenheiten zeigten, dass sich auch Terroristen dieses Mittels bedienen.
Die Bundesregierung steht dem Entwurf kritisch gegenüber. Zum einen bestünden nach ihrer Ansicht "bei der Bekämpfung von Botnetz-Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken", schreibt sie in ihrer Stellungnahme. Zum anderen stoße "die Weite des vorgeschlagenen neuen Straftatbestands auf Bedenken". Auch die hohe Strafandrohung sieht die Bundesregierung kritisch. In der von der Bundesregierung angestrebten Prüfung, ob es im Computerstrafrecht Reformbedarf gibt, werde sie aber prüfen, "wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen gegebenenfalls auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann". (Deutscher Bundesrat: ra)
eingetragen: 03.05.22
Newsletterlauf: 05.07.22
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