Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen
Interessenkonflikt in Aufsichtsgremien von Bundesunternehmen
Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung im November 2024 mit Auswirkungen auf eine Besetzung des Aufsichtsrats der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.
Zur Klarstellung sei als Teil der punktuellen Anpassungen der Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes zum Ende des Jahres 2024 in Textziffer 60 unter der Ziffer 3.3.1 der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung (Teil II der Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes) der nachfolgende Absatz gestrichen worden.
"In der Regel sollten Abgeordnete des Deutschen Bundestages, soweit sie nicht die Funktion einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs wahrnehmen, zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht in Überwachungsorgane von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden."
Die Änderungen der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung können und sollen nicht vergangene Entscheidungen der jeweils beteiligungsführenden Stelle legitimieren, schreibt die Bundesregierung. Die Änderungen erfolgten immer zukunftsgerichtet. Vergangene Entscheidungen seien stets an der jeweils geltenden Fassung zu messen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 12.02.25
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