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Rechtswidrige staatliche Beihilfen


Europäische Kommission geht gegen EU-Urteil zur Besteuerung von Apple in Irland in Berufung
Wenn die Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb




Die Europäische Kommission wird gegen das Urteil des EU-Gerichts vom Juli 2020 zur Besteuerung von Apple in Irland beim Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen. "Das Urteil des Gerichts wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die für die Kommission bei der Anwendung der Beihilferegeln auf Steuerfälle von Bedeutung sind", sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Für die Kommission habe weiterhin höchste Priorität, dass alle Unternehmen, ob groß oder klein, ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen.

Mit dem Urteil des Gerichts vom Juli 2020 war die Entscheidung der Kommission vom August 2016 aufgehoben worden, mit der die dem Unternehmen Apple in Irland gewährten selektiven Steuervergünstigungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Irland hatte daraufhin rund 13 Mrd. Euro Steuern von Apple nachfordern müssen.

Die Entscheidung der Kommission betraf zwei Steuervorbescheide der irischen Behörden, mit denen der steuerpflichtige Gewinn von zwei irischen Apple-Tochtergesellschaften in Irland zwischen 1991 und 2015 festgelegt worden war. Infolge dieser Steuervorbescheide erzielte die irische Apple-Tochtergesellschaft im Jahr 2011 beispielsweise in Europa Gewinne in Höhe von 22 Mrd. US-Dollar (ungefähr 16 Mrd. Euro), gemäß Steuervorbescheid galten jedoch nur rund 50 Mio. Euro als in Irland steuerpflichtig.

Wenn die Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU. Es entzieht auch der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit Mittel für dringend benötigte Investitionen - deren Notwendigkeit in Krisenzeiten noch akuter ist.

In früheren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden hatte das Gericht bestätigt, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass ihrer Gesetze zur direkten Besteuerung haben, dabei aber das EU-Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, beachten müssen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht auch den Ansatz der Kommission zur Beurteilung, ob eine Maßnahme einen selektiven Steuervorteil darstellt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.10.20
Newsletterlauf: 08.12.20


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