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Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidung


Kartellrecht: Europäische Kommission führt unangekündigte Nachprüfungen in der Bekleidungsindustrie durch
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen



Am 22. Juni 2021 führte die Europäische Kommission in Deutschland unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen eines in der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidung tätigen Unternehmens durch. Die Kommission hat Bedenken, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnte, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Beamten der Kommission wurden von Beamten der deutschen Wettbewerbsbehörde begleitet.

Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Die Tatsache, dass die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet weder, dass sich die betreffenden Unternehmen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben, noch greift sie dem Ergebnis der Untersuchung vor.

Die Kommission achtet die Rechte auf Verteidigung der betreffenden Unternehmen und insbesondere deren Recht, im Laufe des Kartellverfahrens gehört zu werden.

Die Nachprüfungen wurden unter Einhaltung aller Covid-19-Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle durchgeführt, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

Für den Abschluss von Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine zwingende Frist. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung der Verteidigungsrechte ab. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.06.21
Newsletterlauf: 07.09.21


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