Wurden Finanzinformationen über CDS kontrolliert?
Kartellrecht: Europäische Kommission untersucht Markt für Credit Default Swaps
CDS: Die jüngsten Entwicklungen hätten gezeigt, dass der Handel mit dieser Art von Finanzinstrumenten noch effizienter gestaltet werden muss, was jedoch über aufsichtsrechtliche Maßnahmen allein nicht zu erreichen sei
(04.05.11) - Die Europäische Kommission hat im Bereich Credit Default Swaps (CDS) zwei kartellrechtliche Prüfverfahren eingeleitet. Credit Default Swaps sind Finanzinstrumente, die Anleger vor dem Risiko schützen sollen, dass ein Unternehmen oder ein Staat, in das bzw. den sie investiert haben, fällige Zahlungen nicht leistet. CDS sind auch Gegenstand spekulativer Geschäfte. Im ersten Verfahren prüft die Kommission, ob 16 Investmentbanken und Markit, der führende Anbieter von Finanzinformationen auf dem CDS-Markt, verbotene Absprachen getroffen haben und/oder eine marktbeherrschende Stellung innehaben bzw. missbrauchen, um Finanzinformationen über CDS zu kontrollieren.
Ein solches Verhalten würde im Falle des Nachweises gegen die Kartellvorschriften der EU verstoßen. Im zweiten Verfahren ermittelt die Kommission gegen neun dieser Banken sowie ICE Clear Europe als führender Clearing-Stelle für CDS. Geprüft werden soll insbesondere, ob die Vorzugssätze, die ICE den neun Banken einräumt, diese an das ICE-System binden und dadurch andere Wettbewerber benachteiligen. Die Einleitung der Verfahren bedeutet, dass die Kommission diesen Fällen Priorität einräumt.
"CDS spielen für Finanzmärkte und Realwirtschaft eine wichtige Rolle. Die jüngsten Entwicklungen haben jedoch gezeigt, dass der Handel mit dieser Art von Finanzinstrumenten noch effizienter gestaltet werden muss, was jedoch über aufsichtsrechtliche Maßnahmen allein nicht zu erreichen ist. Wir eröffnen daher zwei neue Verfahren im Interesse von Transparenz und Fairness auf dem CDS-Markt. Im ersten Verfahren wird der bevorrechtigte Zugang des Informationsdienstes Markit zu CDS-Handelsdaten geprüft. Im zweiten Verfahren geht es um eine etwaige Vorzugsbehandlung einiger gut etablierter Banken durch ICE Clear, einer CDS-Clearing-Stelle, die - zum Nachteil anderer Wettbewerber - wiederum von diesen Banken unterstützt wird. Mangelnde Markttransparenz kann zu missbräuchlichem Verhalten führen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erleichtern. Ein Eingreifen der Kommission ist daher geboten. Ich hoffe, dass die Untersuchung zum besseren Funktionieren der Finanzmärkte und damit zu einer nachhaltigeren Erholung der Wirtschaft beitragen wird," erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Vize-Präsident der Kommission Joaquín Almunia.
Markt für CDS-Informationen
Das erste Verfahren betrifft die für den Handel mit CDS erforderlichen Finanzinformationen. Der Kommission liegen Hinweise dafür vor, dass die 16 Banken, die auf dem CDS-Markt als Händler auftreten, den Großteil aller wichtigen Tagesdaten zu Preisen, Indizes etc. ausschließlich an Markit, den Marktführer für CDS-Finanzinformationen, weitergeben. Grund hierfür könnten kollusive Absprachen zwischen den Banken oder der Missbrauch einer etwaigen kollektiven marktbeherrschenden Stellung sein, die bewirken, dass andere Informationsdienste keinen Zugang zu den wertvollen Ursprungsdaten haben. Ein solches Verhalten würde im Falle des Nachweises gegen die Kartellvorschriften der EU verstoßen (Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Bei den 16 Banken handelt es sich um JP Morgan, Bank of America Merrill Lynch, Barclays, BNP Paribas, Citigroup, Commerzbank, Crédit Suisse First Boston, Deutsche Bank, Goldman Sachs, HSBC, Morgan Stanley, Royal Bank of Scotland, UBS, Wells Fargo Bank/Wachovia, Crédit Agricole und Société Générale.
Untersucht werden soll auch das Verhalten des im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens Markit, das ursprünglich gegründet wurde, um mehr Transparenz in den CDS-Markt zu bringen. Nach Auffassung der Kommission deuten einige Klauseln in den Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen von Markit auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hin, so dass der Wettbewerb auf dem Markt für die Bereitstellung von CDS-Informationen beeinträchtigt sein könnte.
CDS-Clearing
Im zweiten Verfahren untersucht die Kommission eine Reihe von Vereinbarungen zwischen ICE Clear Europe und neun der aufgezählten 16 CDS-Händler (Bank of America Corporation, Barclays Bank plc, Citigroup Inc, Crédit Suisse Group AG, Deutsche Bank AG, Goldman Sachs Group, Inc., JP Morgan Chase & Co, Morgan Stanley und UBS AG). Die Vereinbarungen wurden getroffen, als die Händler das Unternehmen The Clearing Corporation an ICE verkauften. Sie umfassen eine Reihe von Klauseln (betreffend u. a. Vorzugsgebühren und Gewinnbeteiligung), die für die Banken einen Anreiz darstellen könnten, ausschließlich ICE als Clearing-Stelle zu nutzen. Folglich bestünde die Gefahr, dass für andere Clearing-Stellen ein erfolgreicher Markteintritt kaum mehr möglich ist und andere CDS-Akteure für das Clearing ihrer Transaktionen keine wirkliche Wahl haben. Das Verhalten würde im Falle des Nachweises gegen Artikel 101 AEUV verstoßen.
Die Kommission wird ferner prüfen, ob die Entgeltstrukturen von ICE den neun Banken durch die Benachteiligung anderer CDS-Händler einen ungebührlichen Vorteil verschaffen. In diesem Fall könnte es sich um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ICE handeln, der gegen Artikel 102 AEUV verstößt.
CDS-Markt
CDS sind Kreditderivate, die von Finanzinstituten und Anlegern gehandelt werden. Ursprünglich dienten diese als Absicherung gegen das Ausfallrisiko eines Schuldners. Inzwischen wird jedoch mit CDS auch spekuliert. Die Marktteilnehmer benötigen Informationen über CDS, um den Wert ihrer Anlageportfolios bestimmen und Anlagestrategien festlegen zu können. Informationsdienste, die im Bereich der CDS-Informationen Produkte und Dienstleistungen anbieten möchten, benötigten wiederum Zugang zu einem gewissen Datenbestand über CDS-Geschäfte und -Bewertungen.
Die jüngste Finanzkrise hat gezeigt, dass der außerbörsliche Handel (OTC) mit Derivaten und Finanzinstrumenten nicht transparent genug ist. Angesichts der Verflechtung von Finanzmärkten und Realwirtschaft bemüht sich die Kommission um eine bessere Regulierung für CDS und andere Derivate. Die kartellrechtlichen Handhabungsmöglichkeiten der Kommission ergänzen diese aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, um zusammengenommen sichere, gesunde und effiziente Finanzmärkte zu gewährleisten.
Allgemeine Informationen zu Kartellverfahren
Wettbewerbswidrige Vereinbarungen und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sind nach Artikel 101 und 102 AEUV verboten. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann. Die Tatsache, dass die Kommission Verfahren eingeleitet hat, bedeutet nicht, dass ihr stichhaltige Beweise für Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen. Mit der Einleitung eines Verfahrens in einem bestimmten Fall geht die Zuständigkeit für die Anwendung der Kartellrechtsvorschriften von der einzelstaatlichen Behörde an die Kommission über. Zudem dürfen einzelstaatliche Gerichte keine Urteile fällen, die im Widerspruch zu einem von der Kommission erlassenen Beschluss stehen könnten.
Die Kommission hat die Parteien und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden von der Einleitung der Verfahren unterrichtet. Für den Abschluss von Kartellverfahren gilt keine verbindliche Frist. Die Dauer solcher Verfahren hängt von einer Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Faktoren ab. (Europäische Kommission: ra)
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