Informationen des öffentlichen Sektors
Europäische Kommission begrüßt die Verabschiedung der EU-Vorschriften für offene Daten durch die Mitgliedstaaten
Zugänglichkeit öffentlicher Daten bietet auch neue Geschäftsmöglichkeiten
(29.04.13) - Die Europäische Kommission begrüßt, dass der EU-Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AstV) die Bemühungen der Kommission, die Daten des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung zu öffnen, gebilligt hat.
Sobald die Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors aus dem Jahr 2003 vollständig in einzelstaatliches Recht umgesetzt ist, werden alle allgemein zugänglichen Daten (d. h. keine personenbezogenen Daten) des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung freigegeben. Entwickler, Programmierer, Unternehmer und Bürger werden Daten des öffentlichen Sektors meist umsonst oder zu sehr niedrigen Kosten erhalten und weiterverwenden können. Sie erhalten auch Zugang zu spannenden und inspirierenden Inhalten, da beispielsweise Materialien nationaler Museen, Bibliotheken und Archive aufgenommen werden.
Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, erklärte dazu: "Die Zugänglichkeit öffentlicher Daten bietet auch neue Geschäftsmöglichkeiten, schafft Arbeitsplätze und führt zur Herausbildung von Gemeinschaften. Ich begrüße die Zustimmung des Rates zu diesem Kulturwandel."
Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften müssen noch vom Europäischen Parlament förmlich angenommen werden.
Hintergrund
Als Informationen des öffentlichen Sektors gelten nicht personenbezogene Daten, die von Stellen des öffentlichen Sektors erzeugt, gespeichert oder gesammelt werden. Studien zeigen, dass eine größere Verfügbarkeit öffentlicher Daten der Wirtschaft einen Schub im Umfang von EU-weit mehreren zehn Milliarden Euro geben könnte.
Bei vollständiger Umsetzung dürfte mit den vorgeschlagenen EU-Vorschriften Folgendes erreicht werden:
>> Schaffung eines konkreten Rechtsanspruchs auf die Weiterverwendung öffentlicher Daten, der in der ursprünglichen Richtlinie von 2003 noch nicht vorgesehen war;
>> Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, nämlich auch auf Bibliotheken, Museen und Archive;
>> Festlegung, dass Stellen des öffentlichen Sektors für die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung der Daten höchstens die Grenzkosten in Rechnung stellen dürfen. In Ausnahmefällen bleibt die Vollkostenerstattung (zuzüglich einer angemessenen Rendite) möglich;
>> Verpflichtung für Stellen des öffentlichen Sektors zu mehr Transparenz hinsichtlich der Gebührenvorschriften;
>> Förderung der Verfügbarkeit von Daten in offenen und maschinenlesbaren Formaten;
(Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>