Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Wettbewerbsverzerrende Wirkung?


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission weitet eingehende Prüfung der Beihilfen für den Nürburgring aus
Stundung von Zinsen zuvor gewährter Darlehen, Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterdarlehen und möglicherweise um ein weiteres Gesellschafterdarlehen, mit dem der Betrieb für weitere sechs Monate gewährleistet werden sollte

(20.08.12) - Die Europäische Kommission hat die im März 2012 nach den EU-Beihilfevorschriften eingeleitete eingehende Prüfung der Fördermaßnahmen zugunsten der Rennstrecke und des Freizeitparks am Nürburgring auf zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen ausgeweitet, die die unmittelbare Insolvenz der Betreibergesellschaften abwenden sollten. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung hat die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahmen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und die begünstigten Unternehmen ohne staatliche Unterstützung rentabel wirtschaften könnten. Im Rahmen der Ausweitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Beteiligte die Möglichkeit, zu den zusätzlichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

Die zusätzlichen staatlichen Fördermaßnahmen zugunsten der Betreibergesellschaften der Rennstrecke und des Freizeitparks am Nürburgring wurden am 15. Mai 2012 beschlossen und teilweise durchgeführt, um die Unternehmen vor der unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Bei den zusätzlichen Maßnahmen handelt es sich um eine Stundung von Zinsen zuvor gewährter Darlehen, einen Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterdarlehen und möglicherweise um ein weiteres Gesellschafterdarlehen, mit dem der Betrieb für weitere sechs Monate gewährleistet werden sollte. Während dieser sechs Monate sollte ein Umstrukturierungs- bzw. Abwicklungsplan ausgearbeitet werden.

Nach Auffassung der Kommission stehen diese zusätzlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen, die sie seit März 2012 prüft, da die Möglichkeit besteht, dass diese nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich der Nürburgring möglicherweise bereits 2008, als die ersten Beihilfen gewährt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand. Aufgrund ihrer extrem wettbewerbsverzerrenden Wirkung dürfen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen jedoch nur einmal in einem Zeitraum von zehn Jahren an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden.

Die Kommission wird jetzt prüfen, ob diese wiederholten staatlichen Interventionen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Hintergrund
Gemäß dem sogenannten "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" stellen Maßnahmen, die zu Bedingungen gewährt werden, die für einen privaten Investor unter normalen Marktbedingungen auch akzeptabel wären, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Andernfalls würde es sich um staatliche Beihilfen handeln, so dass die Kommission prüfen müsste, ob diese Beihilfen die Voraussetzungen der einschlägigen EU-Vorschriften erfüllen und z. B. als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen