Vorschriften für Aromastoffe
Sicherere Lebensmittel: EU legt Liste der zulässigen Aromastoffe fest
Mit neuen Rechtsvorschriften wird die Verwendung von Aromastoffen im Binnenmarkt klarer und einheitlicher geregelt
(16.10.12) - Die Europäische Kommission hat zwei Rechtsvorschriften erlassen, die dafür sorgen werden, dass die Verwendung von Aromastoffen in Lebensmitteln künftig noch sicherer und transparenter ist. Nur noch Aromastoffe, die in der Liste als zulässig aufgeführt sind, dürfen von der Lebensmittelindustrie verwendet werden.
Aromastoffe werden seit langem – ohne dass Probleme auftreten – in vielen verschiedenen Lebensmitteln wie Erfrischungsgetränken, Süßwaren, Getreidekost, Kuchen und Joghurt verwendet, um deren Geschmack und/oder Geruch zu verändern, und sind jetzt mit Gültigkeit für die gesamte EU bewertet worden.
"Dank des Beitrags der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen werden diese Vorschriften für Aromastoffe dafür sorgen, dass Verbraucher wie Industrie künftig deutlich besser informiert sind. Es wird leichter in Erfahrung zu bringen sein, welche Aromen in Lebensmitteln verwendet werden können," sagte der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Kommissar John Dalli.
Mit den beiden neuen Rechtsvorschriften wird die Verwendung von Aromastoffen im Binnenmarkt klarer und einheitlicher geregelt:
>> Die erste Verordnung (1) enthält eine neue EU-Liste der Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden können; sie gilt ab dem 22. April 2013, was der Lebensmittelindustrie in der EU Zeit gibt, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Alle Aromastoffe, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten verboten.
>> Die zweite Verordnung (2) betrifft Übergangsmaßnahmen für andere Aromastoffe wie Aromen aus Ausgangsstoffen, die keine Lebensmittel sind; sie gilt ab dem 22. Oktober 2012.
Die neue Liste umfasst über 2100 zulässige Aromastoffe. Weitere 400 bleiben vorläufig in Verkehr, bis die EFSA ihre Bewertung abgeschlossen hat. Diese Stoffe sind seit langem in Gebrauch und wurden von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen bereits als sicher bewertet.
Mehr Transparenz
Die neuen Vorschriften sorgen u. a. vor allem für Transparenz und mehr Klarheit. Die zugelassenen Verwendungen von Aromastoffen werden nach der Lebensmittelkategorie aufgeführt, in der sie verwendet werden dürfen. Mehr Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass Verbraucher, Lebensmittelunternehmen und Lebensmittelkontrollbehörden die Liste in einer Online-Datenbank konsultieren und feststellen können, welche Aromastoffe in Lebensmitteln zulässig sind.
Bedingungen für die Zulassung von Aromastoffen
Ein Lebensmittelzusatzstoff wird nur zugelassen, wenn für seine Verwendung folgende Bedingungen erfüllt sind:
>> Er ist bei der vorgeschlagenen Dosis für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben;
>> durch seine Verwendung wird der Verbraucher nicht irregeführt.
>> Für die Zulassung von Aromastoffen können auch sonstige relevante Faktoren berücksichtigt werden, etwa Ethik, Tradition oder Umwelt.
Durchsetzung
Die nationalen Durchsetzungsbehörden sorgen dafür, dass Lebensmittel, die unzulässige Aromastoffe enthalten, vom Markt genommen werden. Über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) sollten sie zudem die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten verständigen.
Hintergrund
Die Positivliste der zulässigen Aromastoffe ist ein wichtiger Schritt in der Durchführung der im Dezember 2008 erlassenen Rahmenverordnung (3) über Aromastoffe. Diese schreibt vor, dass die Verwendung von Aromastoffen sicher sein muss und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/food/food/fAEF/index_en.htm
Datenbank mit der Liste:
https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/?sector=FFL
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission.
(2) Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln.
(Europäische Kommission: ra)
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