Nordseekrabbenhersteller unter Kartellverdacht
Kartellrecht: Europäische Kommission übersendet mutmaßlichen Beteiligten des Nordseekrabbenkartells Mitteilung der Beschwerdepunkte
Absprachen zur Preisfestsetzung und Aufteilung von Märkten oder Kunden?
(16.07.12) - Die Europäische Kommission hat vier Nordseekrabbenhändlern mitgeteilt, dass sie vorläufig von einem möglichen Verstoß gegen die Kartellvorschriften der EU ausgeht, wonach Kartelle verboten sind. Die Kommission hat Bedenken, dass diese Unternehmen Absprachen zur Preisfestsetzung und Aufteilung von Märkten oder Kunden mindestens in den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und Belgien getroffen haben. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Prüfung nicht vor.
Im März 2009 führte die Kommission an den Standorten verschiedener Nordseekrabbenhersteller unangekündigte Nachprüfungen durch. In dieser Phase des Verfahrens gibt die Kommission die Namen der betreffenden Unternehmen nicht bekannt, um so deren Verteidigungsrechte zu wahren und der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen.
Die Prüfung betrifft die Lebensmittelindustrie, die als prioritärer Bereich für Maßnahmen der Wettbewerbsbehörden in Europa und der Europäischen Kommission ermittelt wurde, um das Funktionieren der Lebensmittelmärkte zugunsten von Anbietern und Verbrauchern gleichermaßen sicherzustellen.
Ablauf des Verfahrens
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle von Verhaltensweisen, die gegen EU‑Wettbewerbsrecht verstoßen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Beteiligten schriftlich von den Beschwerdepunkten, die gegen sie vorliegen, in Kenntnis. Diese können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie vor einem Panel aus Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Position darlegen.
Die Dauer kartellrechtlicher Ermittlungen variiert je nach Sachlage des spezifischen Falls, der Anzahl der betroffenen Märkte und der beteiligten Unternehmen und deren Kooperationsbereitschaft.
Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. Unabhängig davon kann einem Unternehmen nach der Kronzeugenregelung die Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden, wenn es als erstes das Kartell anzeigt oder aber wichtige Beweise erbringt, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. (Europäische Kommission: ra)
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