Vorschriften des ersten Eisenbahnpakets von 2001
Europäische Kommission drängt Deutschland zur Einhaltung der EU-Vorschriften über getrennte Rechnungsführung im Eisenbahnsektor
Das Verbot der Übertragung öffentlicher Mittel vom Infrastrukturbetrieb auf die Verkehrsleistungssparte (oder umgekehrt) wird damit missachtet
(12.07.13) - Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass Deutschland die EU-Vorschriften über die getrennte Rechnungsführung von Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie über die Verwendung von Trassenentgelten nicht hinreichend umsetzt. Das Verfahren ist Teil einer Reihe ähnlicher Verfahren, die gegen mehrere Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Vorschriften über die getrennte Rechnungsführung eingeleitet wurden. Das deutsche System birgt die Möglichkeit, dass kommerzielle Verkehrsdienste mit öffentlichen Mitteln, die für die Infrastruktur und öffentliche Personenverkehrsdienste bestimmt sind, quersubventioniert werden.
Der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Kommission Siim Kallas erklärte dazu:
"Die Kommission begrüßt es, wenn europäische Eisenbahnunternehmen Verkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Jedoch muss dies erkennbar ohne die Verwendung von Geldern geschehen, die von den Mitgliedstaaten für Investitionen in die Bahninfrastruktur bereitgestellt wurden."
Die Deutsche Bahn Holding hat Gewinnabführungsverträge mit allen Tochtergesellschaften geschlossen. Zu diesen Gesellschaften zählen auch Verkehrsunternehmen wie die DB Regio (die subventionierte regionale Personenverkehrsdienste erbringt) sowie die folgenden Infrastrukturunternehmen der Holding: DB Netz (Verwaltung des Schienennetzes), DB Station & Service (Bahnhofsbetrieb) und DB Energie (zuständig für die Energieversorgung). Nach diesen Gewinnabführungsverträgen müssen die Tochtergesellschaften sämtliche Gewinne an die Holding übertragen, die sie dann zu beliebigen Zwecken verwenden kann, u. a. auch zur Quersubventionierung kommerzieller Schienenverkehrsdienste. Die abgeführten Beträge stammen zum großen Teil aus öffentlichen Geldern, die es den Infrastrukturbetreibern und den Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs erst ermöglichen, Gewinne zu erwirtschaften, da ihre wirtschaftlichen Einnahmen nicht ausreichen, um ihre Kosten zu decken.
Das Verbot der Übertragung öffentlicher Mittel vom Infrastrukturbetrieb auf die Verkehrsleistungssparte (oder umgekehrt) wird damit missachtet. Das System ermöglicht es auch, aus Trassenentgelten erzielte Einnahmen auf andere Bereiche zu übertragen, was der EU-Vorschrift widerspricht, wonach diese Entgelte "zur Finanzierung der Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers" verwendet werden müssen. Aus der Rechnungsführung der DB Regio wird nicht ersichtlich, welcher Ausgleich für die einzelnen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gezahlt wurde. Zudem fehlen die erforderlichen Angaben (z. B. Kosten), um nachzuprüfen, ob mit den Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge andere Tätigkeiten des Unternehmens finanziert und aus den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten angemessene Gewinne erwirtschaftet werden.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder die Einhaltung des EU-Rechts nicht hinreichend nachgewiesen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befassen.
Hintergrund
Die Vorschriften des ersten Eisenbahnpakets von 2001 enthalten die folgenden Auflagen:
1) Trennung der Rechnungsführung zwischen dem Eisenbahninfrastruktur- und dem Eisenbahnverkehrsbereich, einschließlich der Veröffentlichung gesonderter Abschlüsse;
2) Verbot der Überleitung öffentlicher Gelder vom Infrastrukturbetrieb auf die Verkehrsleistungssparte (oder umgekehrt);
3) Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsdienste sind in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen;
4) Verbot der Übertragung solcher Zuwendungen auf andere Geschäftsbereiche. Ferner sehen die Rechtsvorschriften ausdrücklich vor, dass Infrastrukturentgelte zur Finanzierung des Infrastrukturbetriebs verwendet werden müssen. Die Trennung der Rechnungsführung zwischen verschiedenen Unternehmenstätigkeiten ist zu unterscheiden von dem Aspekt der Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen von Infrastrukturbetreibern, der in einem gesonderten Verfahren behandelt wurde. (Europäische Kommission: ra)
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