Deutsche Unterstützungsmaßnahmen für Flughäfen
EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Beihilfen für Flughäfen und Schienengüterverkehr
Regelung ermöglicht es den deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen, deutsche Flughäfen für Verluste, die ihnen infolge des Coronavirus-Ausbruchs entstanden sind, zu entschädigen
Die Europäische Kommission hat zwei deutsche Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Flughäfen in der Coronakrise unterstützen und Innovationen im Schienengüterverkehr fördern will. "In diesen schwierigen Zeiten arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können", erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.
"Der Flughafenbetrieb muss gesichert werden, um Anbindung, Mobilität und Luftverkehr zu gewährleisten. Diese Regelung wird es den deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen ermöglichen, deutsche Flughäfen für Verluste, die ihnen infolge des Coronavirus-Ausbruchs entstanden sind, zu entschädigen. Gleichzeitig wird sie den Flughäfen helfen, ihre Liquiditätsengpässe zu überwinden und die Krise zu überstehen", so Vestager weiter.
Deutschland hat auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV und des Befristeten Rahmens eine Regelung zur Unterstützung der vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Flughäfen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Nach der Regelung, die allen Betreibern deutscher Flughäfen offensteht, können die deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen (Bund, Land und Gemeinde)
>> Flughäfen für Einnahmeausfälle, die unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch im Zeitraum 4. März bis 30. Juni 2020 zurückzuführen sind, einen Ausgleich in Form von direkten Zuschüssen gewähren. Im Rahmen der Regelung wird sichergestellt, dass der Ausgleich, soweit er den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt, an Deutschland zurückgezahlt werden muss. Somit besteht keine Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einschlägigen Einbußen übersteigt;
>> Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen, Darlehensgarantien, Zinsvergünstigungen sowie Stundungen bestimmter Steuern und anderer Abgaben für Flughäfen zur Verfügung stellen, die infolge der Beschränkungen, die Deutschland und andere Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus einführen mussten, Liquiditätsengpässen gegenüberstehen. Die meisten Liquiditätshilfemaßnahmen im Rahmen der Regelung, mit Ausnahme der Stundung von Steuern und Abgaben, fallen unter bestehende Regelungen, die von der Kommission bereits auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigt wurden ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", "Bundesregelung für niedrigverzinsliche Darlehen 2020" und "Bundesregelung Bürgschaften 2020"). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Prüfung der Kommission daher auf Steuern und Abgaben, die nicht unter bereits genehmigte Regelungen fallen.
Hinsichtlich der Entschädigung hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind. Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.
Die Kommission hat in Bezug auf die Entschädigungsmaßnahme festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für den unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführenden Schaden gewährt und Liquidität für notleidende Flughäfen bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da die Entschädigung nicht über die zur Deckung des Schadens erforderliche Höhe hinausgeht.
Hinsichtlich der Stundung von Steuern und Abgaben hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere werden mit der Maßnahme i) Unternehmen unterstützt, die in einem vom Coronavirus-Ausbruch besonders stark betroffenen Wirtschaftszweig tätig sind, und wird die Beihilfe ii) spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt, und die Stundung geht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.
Förderung von Innovationen im Schienengüterverkehr
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften zudem ein deutsches Programm in Höhe von 500 Mio. Euro zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Schienengüterverkehr genehmigt. Die Regelung, die mit einem Jahresbudget von 100 Mio. Euro ausgestattet ist, läuft bis Ende 2024. Die Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen erfolgen. Im Rahmen der Regelung werden Beihilfen für zwei Arten von Projekten gewährt, nämlich (i) die Entwicklung und Erprobung innovativer Technologien durch Pilotprojekte und digitale Testfälle und (ii) die Markteinführung innovativer neuer Technologien. Ziel ist die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene, indem die Digitalisierung und die logistischen Fähigkeiten und die Interoperabilität des Schienengüterverkehrs verbessert werden.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung notwendig und verhältnismäßig ist, um Anreize für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation neuer Technologien im Schienengüterverkehrssektor zu schaffen. Europäische Eisenbahnen werden dadurch wettbewerbsfähiger, in Übereinstimmung mit den umwelt- und verkehrspolitischen Zielen der EU. Dabei wird der Wettbewerb nicht übermäßig verzerrt.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, insbesondere mit Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission von 2008 für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen SA.55353 im Register für staatliche Beihilfen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission veröffentlicht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit geklärt sind. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 06.11.20
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