Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung
Seit dem Inkraftreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 sind nach Ansicht der FDP die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt
Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung unter anderem, welche werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der 77 beschlagnahmten Immobilien die Staatsanwaltschaft Berlin bisher habe vornehmen müssen und welche Kosten dadurch entstanden seien
Um die Wirksamkeit des Instruments der Vermögensabschöpfung geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/20858). Wie die Fragesteller darin schreiben, sind nach ihrer Ansicht die Gerichte und Strafverfolgungsorgane seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Medial in den Fokus geraten sei das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018.
Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung unter anderem, welche werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der 77 beschlagnahmten Immobilien die Staatsanwaltschaft Berlin bisher habe vornehmen müssen und welche Kosten dadurch entstanden seien. Daran schließt sich die Frage an, für wie praktikabel die Bundesregierung in diesem Licht die Regelung gerade für umfangreiche Beschlagnahmen und Vermögensabschöpfungen im Bereich der organisierten Kriminalität hält. Weitere Fragen betreffen die Möglichkeit der Nutzung von Vermögensabschöpfung zur schnellen Bekämpfung von betrügerisch erlangten Corona-Hilfen und eine mögliche Evaluierung der neuen Regelungen.
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem Inkraftreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 (BGBl 2017 I 22 v. 21. April 2017, S. 872 ff.) sind nach Ansicht der Fragesteller die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Von den Fragestellern wurde bereits in einer Kleinen Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8795) auf diverse Bedenken verfassungsrechtlicher sowie praktischer Art hingewiesen. Die laufenden Entwicklungen bekräftigen nach Ansicht der Fragesteller diesen Eindruck. Mittlerweile geht der 3. BGH-Strafsenat in seinen Beschluss vom 7. März 2019 von einer teilweisen Verfassungswidrigkeit der Reform aus. Medial in den Fokus geriet das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018.
Die auf diese Häuser entfallenden Mietzahlungen sollen noch lange Zeit nach der Beschlagnahme der Immobilien auf Konten potentieller Clan-Mitglieder eingegangen und in das Ausland transferiert worden. Mit der bisher noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin (Az. 541 KLs 1/20) wurden von den 77 Immobilien bisher lediglich zwei eingezogen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss die Staatsanwaltschaft Berlin gem. § 111m StPO die Wer haltende Verwahrung aller Immobilien sicherstellen. Die Reform hat auch die Einziehungsmöglichkeiten in Bußgeldverfahren gegen Unternehmen nach § 30 OWiG erweitert. Aufsehen erregten in diesem Zusammenhang insbesondere die hohen Einziehungssummen in den Verfahren gegen VW (ca. 1 Mrd. €) und Audi (ca. 800 Mio. €) Die Einziehungsbeträge kommen nach derzeitigem Recht dem jeweiligen Landeshaushalt zugute.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 28.09.20
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