Public Corporate Governance Kodex
Public Corporate Governance bei öffentlichen Unternehmen und Bundesbeteiligungen
In Abhängigkeit von der Größe und der Risikoexposition des Unternehmens soll das Geschäftsführungsorgan die Einrichtung einer separaten Stelle, die mit Compliance-Aufgaben betraut ist, prüfen sowie Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit einräumen, geschützt und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können
Alle 50 unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Bundes wenden den Public Corporate Governance Kodex an. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28919) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28294). Dazu gehören zum Beispiel die Deutsche Telekom und die Deutsche Bahn. Zudem wenden sieben Minderheitsbeteiligungen des Bundes den Kodex an, darunter die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und die Deutsche Energie-Agentur.
Der Pulic Corporate Governance Kodex des Bundes ist ein eigenständiger Kodex, der unter Leitung des Bundesfinanzministeriums entwickelt wurde. Er enthält Regelungen zu Compliance und zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat 2020 die Neufassung der "Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" (hiernach Grundsätze im Bereich des Bundes) beschlossen. Die neuen Grundsätze orientieren sich an dem "Public Corporate Governance Kodex" für öffentliche Unternehmen sowie an den "Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung".
Der Public Corporate Governance Kodex sieht unter anderem vor, Interessenkonflikte zu vermeiden, indem die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans keinen konzernfremden Aufsichtsorganvorsitz übernehmen sollen und keine Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsorganmandate, bzw. nur mit Zustimmung des Aufsichtsorgans als Gesamtgremium übernehmen dürfen.
Darüber hinaus hat das Geschäftsführungsorgan für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung, der unternehmensinternen Richtlinien und Regelungen, die aus identifizierten Risiken und daraus abgeleiteten Maßnahmen resultieren, zu sorgen (Legalitätskontrollprinzip) und auch auf deren wirksame Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken (Compliance). In Abhängigkeit von der Größe und der Risikoexposition des Unternehmens soll das Geschäftsführungsorgan die Einrichtung einer separaten Stelle, die mit Compliance-Aufgaben betraut ist, prüfen sowie Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit einräumen, geschützt und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 04.08.21
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