Kryptowährung als Wirtschaftsgut
Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen
Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterliegen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte
Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.
Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.
Vorbemerkung der Fragesteller
In der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645 wurde angegeben, dass die Bundesregierung derzeit keine Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Stablecoins beabsichtigt. In der Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11045 wurde angegeben, dass die Erörterung zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen (§ 23 in Verbindung mit § 22 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat am 8. April 2020 (3 V 1239/19, DStR 2020, 1243 ff.) tatsächliche als auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen festgestellt: "Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer ‚Kryptowährung‘ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…), worüber man eigentlich entscheidet." Da sich die Besteuerung gemäß Bundesregierung "nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen" (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645) richtet und wohl auch erfolgt, soll die Bundesregierung um diesbezügliche Klärung gebeten werden, damit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit Genüge getan wird. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 30.07.21
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