Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte
Mögliche Bestechlichkeit von Ärzten wegen Zuwendungen der Pharmaindustrie und Folgerungen aus dem BGH-Urteil
Gesetzgeber müsse sich insbesondere der Frage stellen, ob die ungleiche Behandlung von angestellten und niedergelassenen Ärzten im Hinblick auf die Strafbarkeit der Vorteilsnahme gerechtfertigt sei
(12.11.12) - Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni dieses Jahres zur möglichen Bestechlichkeit von Ärzten wegen Zuwendungen der Pharmaindustrie hat nach Auffassung von Doris Pfeiffer, der Vorstandsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbandes, "eine Signalwirkung" gehabt. Der BGH hatte im Juni 2012 entschieden, dass Kassenärzte sich nach geltendem Recht nicht strafbar machen, wenn sie von Pharmaunternehmen Zuwendungen wie Geldleistungen, Einladungen zu Tagungen oder Aufwandentschädigungen für Anwendungsbeobachtungen als Gegenleistungen für die bevorzugte Verordnung von deren Produkten (Medikamenten) annehmen. "Es gilt nun, mit der Schaffung einer neuen Strafvorschrift ein entgegengesetztes Signal auszusenden", sagte Pfeiffer.
Der Gesundheitsausschuss hat sich mit den politischen Folgerungen aus dem BGH-Urteil auseinandergesetzt. Die Abgeordneten diskutierten diese Frage mit Vertretern des Bundesgerichtshofs (BGH), der Staatsanwaltschaft, der Polizei, des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Professor Bertram Schmitt, Richter am Bundesgerichtshof, wies zunächst darauf hin, dass der BGH seinerzeit "lediglich zu entscheiden hatte, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten nach geltendem Recht strafbar ist". Das Gericht sei zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht vorgelegen hätten. "Das geltende Recht gibt die Strafbarkeit nicht her", betonte Schmitt. Diese Entscheidung sei auch als ein Akt richterlicher Selbstbeschränkung zu werten. Nun müsse der Gesetzgeber entscheiden, wie es weitergehen solle, sagte Schmitt. Er müsse sich insbesondere der Frage stellen, ob die ungleiche Behandlung von angestellten und niedergelassenen Ärzten im Hinblick auf die Strafbarkeit der Vorteilsnahme gerechtfertigt sei. Angestellte Ärzte machen sich bei der Annahme von Zuwendungen anders als niedergelassene Ärzte nicht strafbar. Als Jurist plädiere er grundsätzlich dafür, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln.
Jörg Stefan Engelhard vom Landeskriminalamt Berlin hält es für denkbar, auch mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen korrupte Vertragsärzte vorzugehen. Es reiche jedoch nicht aus, entsprechende rechtliche Bestimmungen zu schaffen. Die für deren Durchsetzung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern müssten dann auch entsprechend personell ausgestattet werden, betonte Engelhard. Andernfalls stießen diese Einrichtungen bei der Strafverfolgung schnell an ihre Grenzen.
Für Alexander Badle, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, handelt es sich bei der Korruption von Vertragsärzten "um das Problem in einem Markt, in dem jedes Jahr viele Milliarden Euro umgesetzt werden". Ärzte seien eben auch Unternehmer, die teilweise unter einem erheblichen wirtschaftlichen Druck stünden. Das Strafrecht sei nur bedingt geeignet, in diesen Markt regulierend einzugreifen, führte Badle aus. Daher müsse jede gesetzliche Neuregelung auch daraufhin überprüft werden, ob sie in der Praxis umsetzbar sei. Badle wies ferner darauf hin, dass die aktuelle Diskussion über Korruption im Gesundheitswesen in der Pharmaindustrie eine Alarmstimmung ausgelöst habe. Hier versuche man den Fehlentwicklungen bei Vermarktungsstrategien durch rechtliche Schulungen für Pharmareferenten und Verhaltenskodizes gegenzusteuern. Damit leiste die Pharmaindustrie "einen wichtigen Beitrag zur Lösung der benannten Probleme", sagte Badle.
Dr. Doris Pfeiffer, die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, beklagte, dass sich der § 128 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V), der die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten sanktioniere, als "ein stumpfes Schwert" erwiesen habe. Die Krankenkassen seien nicht in der Lage, "Beweise für korruptives Verhalten unmittelbar aus den Abrechnungen zu entnehmen", sagte Pfeiffer. Es komme daher oft gar nicht erst zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Zudem habe eine entsprechende Umfrage gezeigt, dass viele Ärzte nicht zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten unterscheiden könnten, führte Pfeiffer weiter aus. Der GKV-Spitzenverband schlage daher vor, einen neuen § 308 mit entsprechenden Strafvorschriften in das SGB V einfügen. "Die bestehenden Regelungen des SGB V sind unzureichend, weil sich die Strafvorschriften lediglich auf die nichtärztlichen Leistungserbringer beziehen", erklärte Pfeiffer. Die Neuregelung müsse alle Arten von Leistungserbringern erfassen.
Dieter Lang vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält das Ausmaß der Korruption im Gesundheitswesen generell für besorgniserregend, weil sie "weitreichende Auswirkungen auf Versicherte und Patienten hat". Der vzbv befürworte daher alle Maßnahme, die geeignet seien, die Korruption einzudämmen. Ein besonderes Anliegen des vzbv bestehe darin, den Patientenschutz stärker in den Selektivverträgen, wie Hausarztverträgen und Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease Management Programme/DMP), zu verankern. "In diesem Bereich muss im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes mehr Transparenz geschaffen werden", mahnte Lang an. (Deutscher Bundestag: ra)
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