Öffnung des Transparenzregisters
Öffnung des Transparenzregisters durch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie jedoch sieht nunmehr vor, anstatt nur Personen mit einem berechtigten Interesse, allen Mitgliedern der Öffentlichkeit das Transparenzregister zugänglich zu machen
Ob die Deutsche Bundesregierung die mit der fünften EU-Geldwäscherichtlinie geplante Öffnung des sogenannten Transparenzregisters mit dem Europarecht für vereinbar hält, will die FDP-Fraktion von der Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage (19/10359) erfahren. Außerdem soll die Bundesregierung zur Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten Stellung nehmen, der von einem "signifikanten und unnötigen Risiko für das individuelle Recht auf Privatsphäre und Datenschutz" gesprochen habe.
Vorbemerkung der Fragesteller
Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Europäischer Rat haben sich im Rahmen der Trilogverhandlungen am 15. Dezember 2017 auf die Novellierung der Geldwäscherichtlinie geeinigt. Am 19. April 2018 beschloss das Europäische Parlament die Richtlinie, der Rat folgte am 14. Mai 2018. Die sog. 5. Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen.
Bereits die 4. Geldwäscherichtlinie führte das sog. Transparenzregister ein. Über dieses müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen seit dem 1. Oktober 2017 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Eintragungspflichtig sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent (1) der Kapitalanteile hält, (2) der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Erfasst werden dadurch auch Gesellschafter, die nur über ein Mehrstimmrecht oder einen Stimmrechtspool mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
Mitteilungspflichtige Daten sind gemäß § 19 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Besonders sensibel ist das Merkmal von „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“, welches nach Ansicht der Fragesteller in der Gesamtschau mit den personenbezogenen Daten erhebliche Einblicke in die Vermögensverhältnisse ermöglichen kann.
Bislang ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestaffelt: Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist Behörden der Zugang vollumfänglich gestattet; Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG dürfen zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten ebenfalls Einsicht nehmen.
Sonstige Personen können gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses Zugang bekommen und nur den Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten und sein Wohnsitzland einsehen. Dies betrifft beispielsweise Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen, die sich beispielsweise gegen Geldwäsche, Korruption oder Terrorismusfinanzierung einsetzen. Dass dieser Zugang gewährt ist, unterstützen die Fragesteller ausdrücklich, denn die Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten ist ein hohes Gut im Kampf gegen diese Straftaten.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie jedoch sieht nunmehr vor, anstatt nur Personen mit einem berechtigten Interesse, allen Mitgliedern der Öffentlichkeit das Transparenzregister zugänglich zu machen. Künftig soll jedermann Name, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses einsehen können.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 10.06.19
Newsletterlauf: 23.07.19
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