Stand der Urheberrechtsreform
BMJV-Vertreter: Plattformen, die als Sendeanbieter agieren, müssten so qualifiziert werden, dass sie in urheberrechtlicher Primärhaftung seien und zugleich als Uploadplattformen zur Verfügung ständen
Strittig an dem neuen Europäischen Urheberrecht sind insbesondere Artikel 11, der ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorsieht, sowie Artikel 13, der die Haftbarkeit von Plattformbetreibern regelt
Der Verlauf der Verhandlungen über die Europäische Urheberrechtsreform war Thema der 25. Sitzung der Ausschusses Digitale Agenda unter Leitung von Hansjörg Durz (CSU). Ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) berichtete über den aktuellen Stand der geplanten Reform, die in den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Rat, dem EU-Parlament und der EU-Kommission gestern in sechster Runde final verhandelt werden sollte.
Strittig an dem neuen Europäischen Urheberrecht sind insbesondere Artikel 11, der ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorsieht, sowie Artikel 13, der die Haftbarkeit von Plattformbetreibern regelt. Onlineportale wie etwa YouTube sollen dafür Lizenzen mit Urheberrechtsinhabern abschließen. Bei der größten Urheberrechtsreform seit 20 Jahren sei ein Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Akteuren sehr schwierig gewesen, berichtete der BMVJ-Vertreter dem Ausschuss. Herausgekommen sei ein Kompromiss, der wenigen gefalle. "Letztendlich ist es nicht um einzelne Paragraphen gegangen, sondern darum, ob das Ergebnis insgesamt tragbar ist", sagte er.
Bezüglich des Leistungsschutzrechts berichtete er dem Ausschuss, dass sich die Bundesregierung dafür eingesetzt habe, die europäischen Regelungen mit geltendem deutschem Recht zu harmonisieren. Eine Evaluation des nationalen Leistungsschutzrechts für Presseverlage habe aber wegen laufender Gerichtsverfahren und einem ausstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht stattgefunden.
Im Hinblick auf einen Uploadfilter sei die Frage, "wie man es schafft, Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen und Rechteinhaber an den Nutzungen zu beteiligen", sagte der BMJV-Vertreter. Diejenigen Plattformen, die als Sendeanbieter agieren, müssten so qualifiziert werden, dass sie in urheberrechtlicher Primärhaftung seien und zugleich als Uploadplattformen zur Verfügung ständen.
Einigkeit bestand bei den Abgeordneten über die prinzipielle Notwendigkeit einer Reform. Kritik äußerte ein Vertreter der CDU/CSU-Fraktion daran, dass nicht auf eine Evaluation des nationalen Leistungsschutzrechts zurückgegriffen worden sei. Ein Vertreter der SPD fragte nach Details zur europäischen Diskussion beim Thema Uploadfilter. Die AfD-Fraktion bezeichnete die Planungen zur Urheberrechtsreform als massiven Angriff auf die Informations- und Meinungsfreiheit und kritisierte die Regelungen als problematisch für kleinere Plattformen.
Einen Vertreter der FDP-Fraktion interessierte, ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten, dem Kompromissvorschlag zuzustimmen. Eine Vertreterin der Linken fragte nach Folgeabschätzungen und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessierte sich dafür, ob es alternative Überlegungen zum bestehenden Text gegeben habe und ob sich die Bundesregierung dafür einsetze, einen Dialog mit Betroffenen zu führen. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 17.04.19
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>