Aufsicht prüft Indexfonds


Wettbewerbsverzerrungen durch Indexfonds und Common Ownership
Mangel an Wettbewerb führt zu Wohlstandsverlusten für Verbraucher und die Gesamtwirtschaft



Die Deutsche Bundesregierung prüft derzeit das XXII. Hauptgutachten der Monopolkommission, in dem es auch um die Auswirkungen sogenannter Indexfonds auf den Wettbewerb geht. Die Entwicklung im Bereich dieser Fonds werde von allen relevanten Institutionen wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Bundesbank geprüft, heißt es in der Antwort der Deutsche Bundesregierung (19/6675) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6303).

Das Nettovermögen dieser auch unter dem Kürzel ETF (Exchange Traded Fund) bekannten Indexfonds betrug Ende 2017 in der EU rund 750 Milliarden Euro. Im Aktienbereich würden ETF rund zehn Prozent des Anlagevermögens aller Fonds halten. In der EU seien 1.500 ETF aufgelegt, davon rund 106 in Deutschland, heißt es in der Antwort weiter.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die zehn größten Vermögensverwalter kontrollieren gegenwärtig deutlich über 20 Billionen US-Dollar. Viele dieser Investoren, wie etwa BlackRock oder Vanguard, sind sowohl groß als auch stark diversifiziert. Häufig halten sie viele Anteile direkter Wettbewerber oder sogar von allen Unternehmen in bestimmten Branchen. Beispielsweise hält allein BlackRock laut Monopolkommission insgesamt über 10 Prozent der Anteile am DAX-30. Dies ist auch eine Folge des Angebots an Anleger, ganze Indizes in einem Fonds abzubilden.

Obwohl diese Vermögensverwalter in den seltensten Fällen die Mehrheitseigner einzelner Unternehmen sind, kann die Kombination aus einer Vielzahl an Minderheitsanteilen oligopolartige Auswirkungen haben: Da die Investoren Interesse am unternehmerischen Erfolg ganzer Branchen haben, haben sie ein Interesse an verringertem Wettbewerb, der sich beispielsweise durch schlechtere Anreizstrukturen für das Management bahnbrechen kann. Dieser Mangel an Wettbewerb führt zu Wohlstandsverlusten für Verbraucher und die Gesamtwirtschaft. Der Effekt ist unter dem Schlagwort "Common Ownership" bekannt.

Die Monopolkommission schrieb hierzu bereits im 21. Hauptgutachten: "Hält ein institutioneller Investor Minderheitsbeteiligungen an mehreren Anbietern in einem Markt, so lässt sich ein grundsätzliches Interesse des Anlegers an einer Maximierung der Gesamtportfoliorendite und somit unter Umständen ein Interesse an weniger Wettbewerb herleiten. Es ist weiterhin anzunehmen, dass selbst für institutionelle Investoren mit passiven Anlagestrategien zumindest Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Unternehmensführung bestehen, womit sich ein wettbewerbsverzerrendes Potenzial auf derartigen Märkten ergibt" (S. 229).

Auch wenn die institutionellen Investoren zusammengenommen weniger als ein Drittel der Anteile an Unternehmen halten, können sie starken Einfluss ausüben. Als Treuhänder sind sie verpflichtet, Stimmrechte wahrzunehmen. Die Monopolkommission hierzu: "So betrug beispielsweise die Präsenzquote auf Hauptversammlungen der DAX-30 Unternehmen 2015 zuletzt weniger als 55 Prozent, womit durchschnittlich bereits mit etwa 28 Prozent der Stimmrechte eine einfache Stimmenmehrheit bestünde" (S. 230).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 28.01.19
Newsletterlauf: 21.03.19


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