03.09.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ITA Airways ("ITA") durch die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ("MEF") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Lufthansa und das MEF die von ihnen angebotenen Abhilfemaßnahmen vollständig umsetzen.
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.



03.09.24 - EU-Kommission genehmigt geplanten Erwerb einer Beteiligung an ITA Airways durch Lufthansa unter Auflagen
Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ITA Airways ("ITA") durch die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium ("MEF") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass Lufthansa und das MEF die von ihnen angebotenen Abhilfemaßnahmen vollständig umsetzen. Der Beschluss folgt auf eine eingehende Prüfung des Vorhabens, einschließlich der Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte. Lufthansa und ITA betreiben ein weitreichendes Streckennetz von ihren jeweiligen Drehkreuzen in Belgien, Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien aus. Ihre Tätigkeiten sind weitgehend komplementär, da sie von verschiedenen Drehkreuzen in Mitteleuropa bzw. Italien aus agieren. Die Lufthansa arbeitet im Rahmen von Gemeinschaftsunternehmen mit United Airlines und Air Canada für transatlantische Strecken sowie mit All Nippon Airways für Strecken nach Japan zusammen. Derzeit laufen die Geschäfte für ITA gut, aber ob sich das Unternehmen ohne diese Übernahme eigenständig langfristig behaupten könnte, wäre sehr zweifelhaft.

03.09.24 - EU-Kommission leitet eingehende Prüfung einer mit 6 Mrd. EUR ausgestatteten deutschen Unterstützungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Lufthansa im Kontext der Coronavirus-Pandemie ein
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme von 6 Mrd. EUR für die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden "Lufthansa ") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht für nichtig erklärt. Ein von der Lufthansa eingelegtes Rechtsmittel ist noch anhängig. Die Unterstützungsmaßnahme zielte darauf ab, die Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wiederherzustellen. Die deutsche Beihilfemaßnahme bestand aus einer Eigenkapitalkomponente im Umfang von 306 Mio. EUR und zwei hybriden Instrumentenkomponenten: der stillen Beteiligung I in Höhe von 4,7 Mrd. EUR mit Merkmalen eines nicht konvertierbaren Eigenkapitalinstruments und der stillen Beteiligung II von 1 Mrd. EUR mit Merkmalen eines wandelbaren Schuldtitels.

03.09.24 - Europäische Kommission leitet eingehendes Prüfverfahren zu deutschen Fördermaßnahmen für regionalen Busverkehrsbetreiber WestVerkehr ein
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Prüfung der Kommission erfolgte aufgrund einer Beschwerde eines Wettbewerbers von WestVerkehr, wonach WestVerkehr eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe. WestVerkehr ist seit 2007 mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Landkreis Heinsberg betraut. Bei den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen handelt es sich um a) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den Kreis Heinsberg an WestVerkehr, b) einen Gewinnabführungsvertrag zwischen WestVerkehr und seiner Mehrheitsgesellschafterin NEW Kommunalholding GmbH, c) eine Einzahlung des Minderheitsaktionärs Kreiswerke Heinsberg GmbH in die Kapitalrücklage von WestVerkehr und d) eine Kontokorrentvereinbarung zwischen WestVerkehr und den Kreiswerken Heinsberg. Die NEW Kommunalholding und die Kreiswerke Heinsberg sind Unternehmen, an denen der Kreis Heinsberg Anteile hält.


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