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Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen


Europäische Kommission leitet eingehendes Prüfverfahren zu deutschen Fördermaßnahmen für regionalen Busverkehrsbetreiber WestVerkehr ein
Die Kommission ist zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass es sich bei vier Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt



Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH (im Folgenden "WestVerkehr") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Die Prüfung der Kommission erfolgte aufgrund einer Beschwerde eines Wettbewerbers von WestVerkehr, wonach WestVerkehr eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe. WestVerkehr ist seit 2007 mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Landkreis Heinsberg betraut.

Bei den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen handelt es sich um a) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den Kreis Heinsberg an WestVerkehr, b) einen Gewinnabführungsvertrag zwischen WestVerkehr und seiner Mehrheitsgesellschafterin NEW Kommunalholding GmbH, c) eine Einzahlung des Minderheitsaktionärs Kreiswerke Heinsberg GmbH in die Kapitalrücklage von WestVerkehr und d) eine Kontokorrentvereinbarung zwischen WestVerkehr und den Kreiswerken Heinsberg. Die NEW Kommunalholding und die Kreiswerke Heinsberg sind Unternehmen, an denen der Kreis Heinsberg Anteile hält.

Die Kommission ist zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass es sich bei diesen vier Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat es den Anschein, dass die Maßnahmen nicht die kumulativen Kriterien erfüllen, um das Vorliegen einer Beihilfe im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auszuschließen; vielmehr scheinen sie sämtliche Merkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufzuweisen.

Darüber hinaus muss die Kommission der Frage auf den Grund gehen, ob die von WestVerkehr erhaltenen Ausgleichsleistungen dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen können, was gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen für öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen auf Schiene und Straße verstoßen würde.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Deutschland und betroffene Dritte, einschließlich des mutmaßlichen Beihilfeempfängers und des Beschwerdeführers, Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund
WestVerkehr ist ein im ÖPNV im Kreis Heinsberg (Deutschland) tätiges Verkehrsunternehmen. Das Unternehmen – bis 2014 seine Vorgängerin WestEnergie und Verkehr GmbH & Co. KG – ist seit 2007 mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Landkreis Heinsberg betraut.

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, b) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, c) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und d) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, ausgewählten Unternehmen bei der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um Leistungen im öffentlichen Interesse zu erbringen, die ohne diesen Eingriff der öffentlichen Hand vom Markt nicht (oder unter anderen Bedingungen in Bezug auf objektive Qualität, Sicherheit, Erschwinglichkeit, Gleichbehandlung oder universellen Zugang) erbracht würden. In seinem Altmark-Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle fallen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 10.07.24
Newsletterlauf: 03.09.24


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