Datenschutzgesetz erzeugt Chaos
Neues Datenschutz-Gesetz: Die Politik lässt deutsche Unternehmer im Regen stehen, denn das Gesetz ist selbst für Experten schwer zu verstehen
Gesetz enthält Sonderregelungen zu einigen Spezialgebieten, wie etwa dem Datenschutz am Arbeitsplatz, Videoüberwachung oder "Profiling"
Der Deutsche Bundestag das neue Datenschutz-Gesetz (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) verabschiedet. Damit wird die vor einem Jahr in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in nationales Recht umgesetzt. Tim Wybitul, Partner bei Hogan Lovells in Frankfurt und Experte für betrieblichen Datenschutz, teilt dazu mit:
"Die Politik lässt deutsche Unternehmer im Regen stehen, denn das Gesetz ist selbst für Experten schwer zu verstehen. Die Umsetzung des neuen Rechts wird damit sehr teuer. Außerdem verwässert Deutschland den europäischen Datenschutz. Die Datenschutzbehörden haben schon angekündigt, dass sie Teile des Gesetzes für unzulässig halten und sie daher nicht anwenden werden. Jetzt müssen Unternehmer sehen, wie sie mit diesem Chaos am besten umgehen. Die Regelung ist aber nicht nur für Unternehmer schlecht und teuer. Auch Verbraucher und Verbände können mit dem Gesetz nur arbeiten, wenn sie es verstehen."
Was das Datenschutzgesetz für Unternehmer bedeutet:
>> Hohe Risiken bei Fehlern: Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des globalen Umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist
>> Schmerzensgeld: Arbeitnehmer können Schadensersatzansprüche auch wegen Nichtvermögensschäden geltend machen. Das ist neu und führt zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen. Denn Verbraucher und Verbände haben Verbandsklagerechte, die ihnen die Geltendmachung tatsächlicher oder behaupteter Ansprüche erleichtern.
>> Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Hierfür muss das Unternehmen unter anderem auch die umfassenden Dokumentationspflichten der DSGVO umsetzen.
>> Sonderregelungen: Das Gesetz enthält Sonderregelungen zu einigen Spezialgebieten, wie etwa dem Datenschutz am Arbeitsplatz, Videoüberwachung oder "Profiling".
>> Teile des bisherigen Datenschutzes bleiben: Der deutsche Gesetzgeber versucht erkennbar, möglichst große Teile des bisherigen deutschen Datenschutzes zu übernehmen
>> Erschwerte: Die Aufklärung von Straftaten oder anderen Pflichtverstößen bleibt zulässig, muss aber strengen Anforderungen genügen – gerade bei der Transparenz der Datenverarbeitung.
>> Betriebsräte und § 26 BDSG: Auch die Datenverarbeitung durch Betriebsräte muss sich künftig an den Maßstäben des BDSG und der DSGVO messen lassen.
>> Betriebsvereinbarungen: Kollektivvereinbarungen bleiben ein zulässiges Mittel zur Regelung erlaubter Datenverarbeitung. Sie müssen aber die Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 DSGVO und § 26 BDSG erfüllen. Hierfür müssen auch viele geltende Betriebsvereinbarungen einzeln oder durch den Abschluss entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen angepasst werden.
(Hogan Lovells International LLP: ra)
eingetragen: 28.05.17
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