Richtlinie über Rang unbesicherter Schuldtitel
Bankwesen: Einigung im Rat über Insolvenzrangfolge, IFRS 9 und Großkredite
Verordnungsentwurf enthält auch Vorschriften zur schrittweisen Einstellung der Behandlung von nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite
Am 16. Juni 2017 verständigte sich der Rat auf seinen Standpunkt zu einem Teil eines Pakets von Vorschlägen zur Verringerung der Risiken im Bankensektor, nämlich: 1. zu einem Entwurf einer Richtlinie über den Rang unbesicherter Schuldtitel in Insolvenzverfahren (Rangfolge von Bankengläubigern) und 2. zu einem Entwurf einer Verordnung zu Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel.
Der Verordnungsentwurf enthält auch Vorschriften zur schrittweisen Einstellung der Behandlung von nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite.
Die Minister forderten den Vorsitz auf, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, sobald das Parlament seine Verhandlungsposition angenommen hat.
"Ziel dieser Vorschläge ist es, unsere Banken im Lichte der auf internationaler Ebene vereinbarten neuen aufsichtsrechtlichen Standards widerstandsfähiger gegenüber Schocks zu machen. Wir haben beschlossen, diesen Vorschriften Vorrang einzuräumen, und hoffen, dass das Parlament in der Lage sein wird, die Verhandlungen bis Ende dieses Jahres aufzunehmen", erklärte Edward Scicluna, Finanzminister Maltas, das derzeit den Ratsvorsitz innehat.
Insolvenzrangfolge
Die Richtlinie 2014/59/EU über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sieht vor, dass gedeckte Einlagen (über 100.000 EUR) in Höhe im Fall eines Insolvenzverfahrens Vorrang vor ungedeckten Einlagen (über.100.000 EUR) haben. Natürliche Personen und KMU erhalten eine Vorzugsstellung. Es ist jedoch keine Nachrangigkeit für vorrangige, unbesicherte Schuldverschreibungen gegenüber anderen Formen von unbesicherten Forderungen vorgesehen.
Eine solche Spezifikation ist nun in Anbetracht des Standards für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) des Finanzstabilitätsrats vom November 2015 erforderlich. Der TLAC-Standard muss von global systemrelevanten Banken im Jahr 2019 umgesetzt werden und schreibt vor, dass die Banken nachrangige Instrumente halten müssen ("Nachrangigkeitsanforderung").
Daher sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Entwurf einer Richtlinie verpflichtet, eine neue Kategorie "nicht bevorrechtigter" vorrangiger Schuldtitel zu schaffen, die auf die Nachrangigkeitsanforderung anrechenbar sind.
So soll die Anwendung der Bail-in-Bestimmungen in grenzüberschreitenden Situationen erleichtert und eine Verzerrung des Binnenmarktes der EU vermieden werden. Eine Reihe von Mitgliedstaaten habt ihr Insolvenzrecht geändert bzw. sind gerade dabei, es zu ändern. Das Fehlen harmonisierter EU-Vorschriften führt zu Unsicherheit für Banken ebenso wie Investoren.
Der Entwurf, durch den hauptsächlich der Artikel 108 der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten geändert wird, erhielt gegenüber anderen Vorschlägen, die die Kommission im November 2016 zum Bankwesen vorgelegt hat, Priorität. Ziel ist es, für Rechtssicherheit für Banken und Investoren zu sorgen.
IFRS 9 und Großkredite
Die Verordnung wird die möglichen negativen Auswirkungen der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verringern.
Der IFRS 9 wurde im Juli 2014 vom "International Accounting Standards Board" veröffentlicht. Nach der Verordnung 2016/2067 müssen die Banken in der EU ihn auf ihre Abschlüsse für die Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.
Der IFRS 9 soll die Rückstellung für Verluste von Finanzinstrumenten verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Damit wird dem von der G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden.
Die Anwendung des IFRS 9 durch die Banken könnte jedoch zu einem plötzlichen Anstieg der erwarteten Kreditverluste (ECL) und einem daraus resultierenden drastischen Rückgang ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten führen. Es sollten Übergangsbestimmungen ab dem 1. Januar 2018 vorgesehen werden, die im Einklang mit der Anwendung der neuen Rechnungslegungsstandards stehen. Daher wurde beschlossen, bestimmte Vorschriften von dem im November 2016 vorgelegten umfassenderen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 575/2013 über Eigenkapitalanforderungen für Banken abzuspalten, damit sie im beschleunigten Verfahren angenommen werden und in Kraft treten können.
Der Vorsitz hat den entsprechenden Entwurf einer Verordnung erstellt, der es Banken ermöglichen würde, während einer Übergangszeit von fünf Jahren einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Verluste als zusätzliches Kapital in ihr hartes Kernkapital einzubeziehen. Dieser zusätzliche Betrag wird im Laufe der Übergangszeit schrittweise auf null zurückgehen.
Im Verordnungsentwurf ist auch vorgesehen, dass die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite, die für Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor gelten, die nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lauten, schrittweise über drei Jahre abgeschafft wird.
Diese Ausnahme wird von Banken in mehreren Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, für ihre auf Euro lautenden Positionen öffentlicher Schuldtitel dieser Mitgliedstaaten in Anspruch genommen. Sofern die Verordnung Nr. 575/2013 nicht geändert wird, wird diese Ausnahmereglung nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr gelten. Durch die schrittweise Abschaffung sollen die Auswirkungen des Auslaufens der Regelung verringert werden.
Auf einer Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" wurde eine Einigung erzielt.
Der Rat benötigt eine qualifizierte Mehrheit für die Annahme der beiden Rechtstexte im Einvernehmen mit dem Parlament. (Rechtsgrundlage: Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
(Europäischer Rat: ra)
eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 27.07.17
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>