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Zentrale Clearingdienste in der EU


Finanzdienstleistungen: Kommission befindet US-amerikanische zentrale Gegenparteien für gleichwertig
Mit dem Gleichwertigkeitsbeschluss wird festgestellt, dass die Rechts- und Aufsichtsregelungen für die bei der SEC registrierten US-amerikanischen CCPs mit den EMIR-Anforderungen als gleichwertig angesehen werden können



Die Europäische Kommission hat beschlossen, dass die Bestimmungen der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission – SEC) für zentrale Gegenparteien (CCPs) den EU-Vorschriften gleichwertig sind. Der Beschluss ist ein wichtiger erster Schritt, damit US-amerikanische CCPs, die bei der SEC registriert sind, in der Europäischen Union anerkannt werden können. Er macht den Weg frei, damit US-amerikanische CCPs diese Anerkennung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) fortan beantragen können. Sobald diese US-CCPs von der ESMA anerkannt sind, können sie zentrale Clearingdienste in der EU erbringen.

Hierzu die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness: "Dieser Beschluss stellt einen bedeutenden ersten Schritt im Hinblick darauf dar, bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC registrierte CCPs in der Europäischen Union anzuerkennen. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und -Agenturen und der SEC."

Der Beschluss ergänzt den bestehenden Gleichwertigkeitsbeschluss von 2016 für CCPs, die bei der US Commodity Futures Trading Commission (CFTC) registriert sind.

Hintergrund
Zentrale Gegenparteien (CCPs) sind zwischengestaltete Stellen bei Derivatekontrakten, die für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer auftreten. Seit der Finanzkrise empfiehlt die G20 die Einschaltung von CCPs, um die Risiken im Derivatehandel zu verringern. Derivate werden an globalen Märkten gehandelt.

Voraussetzung für einen Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission ist, dass eine Drittlandsregelung drei in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen ("EMIR") festgelegte Bedingungen erfüllt:

>> Erstens müssen die im betreffenden Drittland zugelassenen CCPs an gesetzliche Auflagen gebunden sein, die den Anforderungen der EMIR-Verordnung gleichwertig sind.

>> Zweitens müssen CCPs im betreffenden Drittland laufend einer wirksamen Aufsicht unterliegen.

>> Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittlands eine wirksame gleichwertige Regelung für die Anerkennung ausländischer CCPs beinhalten.

Mit dem Gleichwertigkeitsbeschluss wird festgestellt, dass die Rechts- und Aufsichtsregelungen für die bei der SEC registrierten US-amerikanischen CCPs mit den EMIR-Anforderungen als gleichwertig angesehen werden können.

Der Gleichwertigkeitsbeschluss gilt nur für Clearinghäuser, die der Regulierung durch die SEC unterliegen. Der Gleichwertigkeitsbeschluss ist an Bedingungen geknüpft. Um in der EU Dienstleistungen anbieten zu dürfen, müssen US-CCPs bestimmte Anforderungen an das Risikomanagement erfüllen und z. B. bestimmte Liquidationsfristen und Maßnahmen zur Vermeidung prozyklischer Effekte vorsehen.

In den USA werden CCPs teils von der SEC, teils von der CFTC beaufsichtigt. Der heutige Gleichwertigkeitsbeschluss gilt für CCPs, die bei der SEC registriert sind, d. h. für CCPs, die das Clearing von Wertpapieren und wertpapierbasierten Derivaten (die in den USA als "security-based swaps" bezeichnet werden) anbieten. Verschiedene bei der CFTC registrierte und von dieser beaufsichtigte US-amerikanische CCPs wurden von der ESMA bereits anerkannt.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.02.21
Newsletterlauf: 12.04.21


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