Regeln auf dem Gebiet der Kapitaladäquanz
Binnenmarkt: Kommission fordert Belgien und Griechenland zur Umsetzung der Eigenkapitalregeln für Banken auf
Mit diesen Richtlinien sollen die Stabilität des Finanzsystems gestärkt, die Risikoexponierung von Banken verringert und die Beaufsichtigung von mehr als in einem Mitgliedstaat tätigen Banken verbessert werden
(27.06.11) - Die Europäische Kommission hat Griechenland und Belgien aufgefordert, innerhalb der nächsten zwei Monate die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung wichtiger Regeln auf dem Gebiet der Kapitaladäquanz von Banken und Wertpapierfirmen zu ergreifen gedenken, so wie sie in den Zweiten Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (auch bekannt als CRD II) festgelegt sind. Mit diesen Richtlinien sollen die Stabilität des Finanzsystems gestärkt, die Risikoexponierung von Banken verringert und die Beaufsichtigung von mehr als in einem Mitgliedstaat tätigen Banken verbessert werden.
Frist für die Umsetzung derartiger Bestimmungen war der 31. Oktober 2010. Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Wenn die nationalen Behörden die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilen, kann die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof verklagen.
Was beinhalten die betreffenden Vorschriften?
Durch die betreffenden Richtlinien werden die Eigenkapitalrichtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) geändert. Ihr Ziel ist es, die finanzielle Solidität von Banken und Wertpapierfirmen zu garantieren, indem festgelegt wird, welchen Prozentsatz ihres Eigenkapitals Banken und Wertpapierfirmen zurückhalten müssen, um ihre Risiken zu decken und ihre Einleger zu schützen. Die Europäische Kommission wird in den nächsten Wochen neue Vorschläge zur Änderung der bestehenden Vorschriften vorlegen, die den aktuellen Rahmen modernisieren und ihn besser an die Erfordernisse des Finanzsystems anpassen sollen.
Bei den wichtigsten durch die Richtlinien 2009/27/EG, 2009/83/EG und 2009/111/EG (die zusammen die CRD II ausmachen) eingeführten Änderungen handelt es sich um Folgende:
Verbesserte Handhabung von Großkrediten: Banken dürfen bei der Kreditvergabe an einen Kreditnehmer nicht über ein bestimmtes Limit hinausgehen. So werden auf dem Interbankenmarkt Banken nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anderen Banken Geld leihen oder bei anderen Banken Geld anlegen dürfen; aber auch kreditnehmende Banken werden klaren Beschränkungen unterliegen, wie viel und von welcher Bank sie Geld leihen dürfen. Damit werden die von einer Bank eingegangenen Risiken und ein möglicher Dominoeffekt im Falle eines ernsthaften Problems einer Bank begrenzt.
Verbesserte Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Bankengruppen: Diesbezüglich sind 'Aufsichtskollegien' einzusetzen, um die Beaufsichtigung von in zahlreichen Ländern tätigen Bankengruppen zu erleichtern und potenzielle Probleme früher zu erkennen. Auch werden die Rechte und Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden klarer abgesteckt und Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit ergriffen.
>> Verbesserung der Qualität des Bankenkapitals: In den Richtlinien werden EU-weit klare Kriterien dafür festgelegt, ob hybrides Eigenkapital, das sowohl Eigen- als auch Fremdkapital beinhaltet, dem Gesamtkapital einer Bank hinzugerechnet werden kann - also dem Betrag, der ausschlaggebend dafür ist, wie viel Kredit eine Bank vergeben kann.
>> Verbessertes Liquiditätsrisikomanagement: Auch das Liquiditätsrisikomanagement von Bankengruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, also die tagtägliche Finanzierung ihrer Geschäfte, wäre in den Aufsichtskollegien zu diskutieren und zu koordinieren.
>> Verbessertes Risikomanagement für verbriefte Produkte: Verschärft werden die Vorschriften für verbriefte Schuldtitel – deren Rückzahlung von der Entwicklung des hierfür bestimmten Anleihepools abhängt. Als "Originatoren" bezeichnete Firmen, die Darlehen in handelbare Wertpapiere umverpacken, werden verpflichtet, einen Teil des Risikos dieser Wertpapiere zu tragen, während Firmen, die in die Wertpapiere investieren, ihre Anlageentscheidung erst nach umfassender und gebührend sorgfältiger Abwägung treffen dürfen. Andernfalls gelten sehr hohe Eigenkapitalanforderungen. Diese Maßnahmen werden gewährleisten, dass eingegangene Risiken gebührlich berücksichtigt und gemildert werden.
Inwiefern verstoßen Belgien und Griechenland gegen diese Vorschriften? Belgien muss noch eine Reihe von Bestimmungen auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen umsetzen. Griechenland hat bislang keinerlei nationale Maßnahmen ergriffen, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Auch hat es die Verpflichtung, den von der neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörde ausgegebenen Standards Folge zu leisten, nicht festgeschrieben. Auch wenn die belgischen und die griechischen Bankaufsichtsbehörden ihre Absicht bekräftigt haben, die für die Umsetzung der verbleibenden Richtlinienbestimmungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ist dies noch nicht geschehen.
Welche Nachteile bringt dies für EU-Bürger und/ oder Unternehmen mit sich? Mit den Richtlinien sollen die finanzielle Solidität von Banken und Wertpapierfirmen gewährleistet sowie unverhältnismäßige und unvorsichtige Risikomanagementpraktiken eingedämmt werden. Die aktuelle Finanzkrise zeigt, wie wichtig es für Bürger, Unternehmen und die Gesellschaft insgesamt ist, diese beiden Faktoren in den Griff zu bekommen. Nur wenn gemeinsame Bestimmungen in der gesamten EU kohärent angewandt werden, können Schlupflöcher geschlossen werden.
Mehr hierzu:
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm
Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>