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Erbschaftsteuerrecht ist europarechtswidrig


EuGH: Schenkungsteuer benachteiligt im Ausland lebende EU-Bürger
Steuerrechtsexperte Dr. Christian Rödl: " Zukünftig profitieren auch im EU-Ausland lebende Erben von Firmenvermögen von den gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen."


(05.05.10) - Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, müssen bei der Bemessung der Steuer für Ansässige anderer Staaten der Europäischen Union die gleichen Freibeträge gelten wie für in Deutschland wohnhafte Personen. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das hierzulande ansässigen Personen deutlich höhere Freibeträge gewährt, ist in diesem wichtigen Punkt europarechtswidrig. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-510/08).

"Das EuGH-Urteil ist ein weiterer Schlag gegen das deutsche Erbschaftsteuerrecht", erklärt Dr. Christian Rödl von Rödl & Partner. "Die Luxemburger Richter stärken die Rechte der Bürger und Unternehmer Europas. Es muss bei der Besteuerung unerheblich sein, in welchem Staat der Europäischen Union ein Mensch wohnt. Die Entscheidung ist auch für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung. Zukünftig profitieren auch im EU-Ausland lebende Erben von Firmenvermögen von den gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen."

Hintergrund ist der Fall einer in den Niederlanden lebenden Deutschen, die von ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter im Wege der Schenkung ein bebautes Grundstück in Düsseldorf mit einem Steuerwert von 255.000 Euro erhalten hatte. Schenkerin und Beschenkte waren also im EU-Ausland ansässig. Das Finanzamt zog davon lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro ab und erhob auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage einen Steuersatz von 11 Prozent.

Die Klägerin machte dagegen einen gesetzlichen Freibetrag von 205.000 Euro geltend und klagte vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter legten dem EuGH mit Beschluss vom 14.11.2008 (Az.: 4 K 2226/08-Erb) ein Vorabentscheidungsersuchen zu Klärung der strittigen Frage vor.

Der EuGH stellt klar, dass der nach § 16 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) gewährte Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht gegen Europarecht verstößt. Ist einer der an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten in Deutschland ansässig, unterliegt der Vorgang der unbeschränkten Steuerpflicht. Entsprechend werden die normalen Freibeträge gewährt, für Kinder beispielsweise aktuell 400.000 Euro (bisher 205.000 Euro). Gleiches gilt bei einem Wegzug eines der Beteiligten aus Deutschland innerhalb bestimmter Fristen.

Ist jedoch keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig, unterliegt der Vorgang der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall wird nur bestimmtes im Inland belegenes Vermögen, wie z.B. Grundvermögen, von der Besteuerung in Deutschland erfasst. Es gilt dann laut dem Erbschaftsteuergesetz ein deutlich niedrigerer Freibetrag.

"Das Erbschaftsteuerrecht benachteiligt im Ausland wohnende Bürger gegenüber Personen, die im Inland ansässig sind", betont die Steuerrechtsexpertin Carola Seifried von Rödl & Partner. "Durch das EuGH-Urteil werden im Ausland wohnhafte Bürger deutlich besser gestellt, als dies bisher der Fall war. Damit kippt der EuGH erneut eine diskriminierende Vorschrift aus dem deutschen Steuerrecht." Das Urteil ist auf alle Fälle anwendbar, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. "Für im EU-Ausland ansässige Eigentümer von Vermögen in Deutschland werden Schenkungen jetzt attraktiv. Der EuGH sorgt hier für Rechtssicherheit", erklärt Seifried. (Rödl & Partner: ra)

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