Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Löschpflicht für Internet-Plattformen


Androhung von Bußgeldern: Hinweise auf strafbare Inhalte in sozialen Netzen müssen zügig bearbeiten werden
Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird




Sogenannte soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sollen unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet werden, Hinweise auf strafbare Inhalte zügig zu bearbeiten und diese gegebenenfalls zu löschen. Dies sieht ein Entwurf der Deutscher Bundesregierung (18/12356) für ein "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)" vor. Wie es in der Begründung heißt, reagiert der Staat damit auf eine "zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter".

Wie die Bundesregierung weiter schreibt, hätten die Unternehmen eine mit ihr vereinbarte Selbstverpflichtung teilweise nur unzureichend umgesetzt, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese gegen deutsches Recht verstoßen. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Montoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 habe ergeben, dass lediglich YouTube 90 Prozent der strafbaren Inhalte gelöscht habe, Facebook hingegen nur 39 Prozent und Twitter sogar nur ein Prozent.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Plattformbetreiber verpflichtet werden, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden vorzuhalten, das für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen demzufolge in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt beziehungsweise gesperrt sowie zu Beweiszwecken gesichert werden. Dies gilt auch für sämtliche auf den Plattformen befindliche Kopien dieser Inhalte. Vierteljährlich müssen die Betreiber einen Bericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen. Dieser Bericht muss auf der eigenen Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Für Verstöße gegen diese Bestimmungen sieht der Gesetzentwurf Bußgelder bis zur Höhe von fünf Millionen Euro vor. Ausdrücklich heißt es: "Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird." Zur Klärung, ob ein nicht gelöschter Inhalt tatsächlich rechtswidrig ist, muss das für die Durchführung zuständige Bundesamt für Justiz vor Verhängung des Bußgeldes eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Diese soll nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend sein. Für den Umgang mit den deutschen Behörden und Gerichten müssen die Plattformbetreiber einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 28.05.17
Home & Newsletterlauf: 16.06.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

  • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

    Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung soll die Ausfuhr von "Dual-Use-Gütern", also Waren mit doppeltem Verwendungszweck, restriktiver gehandhabt werden.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Der Etat des Bundesfinanzministeriums (Einzelplan 08) soll 2025 um 332 Millionen Euro auf 10,1 Milliarden Euro steigen im Vergleich zu 2024. Das zumindest sieht der Haushaltsentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zugeleitet wurde (20/12400).

  • Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

    Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" (KapMuG - 20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion.

  • Auskunftssperren für Mandatsträger

    Die Deutsche Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (20/12349) den Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die nach Bekanntwerden ihrer Wohnanschrift durch Melderegisterauskünfte erfolgen können, verstärken.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen