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Außenwirtschaftsgesetz wird geändert


Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union
Nach Angaben der Regierung bestehen die Ziele der Sanktionsstrafrecht-Richtlinie darin, für eine wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen



Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

Nach Angaben der Regierung bestehen die Ziele der Sanktionsstrafrecht-Richtlinie darin, für eine wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu sollen die strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen angeglichen werden. Zudem werde gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die Missachtung von Sanktionsverboten "unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen sind". Überdies würden Maßgaben für die Ermittlung und Strafverfolgung sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben.

Vorbemerkung der Bundesregierung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht). Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern.

Die Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist die Definition von Sanktionsverboten, deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist (Artikel 3 Absatz 1). Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter Formen der Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem ist vorgesehen, den leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern Rüstungs- oder Dual-Use-Güter betroffen sind (Artikel 3 Absatz 2).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 20.12.24
Newsletterlauf: 07.03.25


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