Prüfung von Wirecard durch die EZB


Prüfung des Wirecard-Konzerns durch die Europäische Zentralbank
Wirecard hatte aufgrund von Plänen über konzerninterne Verschiebungen bereits im Jahr 2018 ein Inhaberkontrollverfahren ausgelöst, für dessen Beurteilung die EZB zuständig war



Die Bundesregierung sieht die geltenden Regelungen zu Inhaberkontrollverfahren bei Kreditinstituten als ausreichend an. In einer Antwort (19/23685) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23040), schreibt sie außerdem, dass die Regularien europaweit harmonisiert und nationale Sonderregelungen grundsätzlich nicht möglich seien. Unter dem Eindruck des Wirecard-Falls gebe es aber Vorschläge, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter stärken sollen. In der Antwort wird auch der grundlegende Ablauf eines Inhaberkontrollverfahrens erläutert.

Die Europäische Zentralbank (EZB) fälle dabei die Entscheidung, die benötigten Unterlagen werden von der BaFin zusammengestellt. Zur Arbeit der EZB könne die Bundesregierung allerdings keine Auskunft geben, auch zur Prüfung im Falle Wirecard müsse die EZB direkt befragt werden. Die EZB habe allerdings die Einschätzung der BaFin und der Bundesbank geteilt, dass die Wirecard AG nicht als Finanzholding-Gesellschaft einzustufen sei.

Vorbemerkung der Fragesteller
Komplexe Beteiligungsstrukturen von Unternehmen können mitunter dazu führen, dass Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten Kriminalität für die Aufsicht schwer zu entdecken sind. Insbesondere Veränderungen der Inhaberstruktur eines Unternehmens, etwa durch rechtsgeschäftliche Übertragung von Anteilen oder durch Kapitalerhöhungen, bergen die Gefahr, Verstöße gegen geltendes Recht zu verdecken. Um dieser Möglichkeit wirkungsvoll zu begegnen, sind Unternehmen bei wesentlichen Veränderungen ihrer Inhaberstruktur dazu verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden über ebendiese Veränderungen zu informieren.

Im Rahmen eines sogenannten Inhaberkontrollverfahrens prüfen in der Regel die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank die genannten Veränderungen der Inhaberstruktur eines jeden Instituts im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG). Hiermit werden Unternehmen nicht nur im Hinblick auf Anlagebetrug, Geldwäsche sowie weitere Formen organisierter Kriminalität durchleuchtet. Mit dem Inhaberkontrollverfahren wird zudem ein entscheidender Beitrag zum Gläubigerschutz gewährleistet, da die Solvenz und die Funktionsfähigkeit eines Instituts durch das Verfahren geprüft werden sollen.

Zuständig für das Inhaberkontrollverfahren ist nach § 2c Absatz 1a Satz 1 KWG grundsätzlich die BaFin. Handelt es sich bei der Beteiligung aber um eine bedeutende Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut (CRR = Capital Requirements Regulation), legt die BaFin gemäß § 2c Absatz 1a Satz 10 KWG lediglich einen Beschlussentwurf der Europäischen Zentralbank (EZB) vor. Diese hat dann die alleinige Kompetenz nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Einheitlicher-Aufsichtsmechanismus-VO), die Beteiligung gewissenhaft zu kontrollieren und ggf. zu untersagen.

Das deutsche börsennotierte Zahlungsabwicklungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard, das in der Folge von Bilanzmanipulationen im Juni 2020 Insolvenz angemeldet hat, hatte aufgrund von Plänen über konzerninterne Verschiebungen bereits im Jahr 2018 ein Inhaberkontrollverfahren ausgelöst, für dessen Beurteilung die EZB zuständig war. Im Rahmen der Aufklärung der aus Sicht der Fragestellenden eklatanten Versäumnisse bei der Aufsicht der Wirecard AG gilt es, die Prüfung durch die EZB sowie durch die BaFin eingehend zu berücksichtigen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 14.01.21
Newsletterlauf: 19.02.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen