Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen durch die Versicherungsunternehmen
Nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Pauschalreiseveranstalter verpflichtet, Leistungen im Rahmen der Pauschalreise abzusichern
Reiseveranstalter sind nach Paragraph 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich zur Insolvenzabsicherung verpflichtet. Diese rechtliche Verpflichtung umfasse Beherbergungen und Rückreise sowie Vorauszahlungen der Kunden, heißt es in einer Antwort der Deutschen Bundesregierung (19/16444) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15947).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüfe die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen durch die Versicherungsunternehmen. Die Rechtspflicht, eine effektive und nach gesetzlichen Maßstäben zulässige Kundengeldabsicherung für den Fall einer Insolvenz vorzuhalten, richtet sich nach Angaben der Bundesregierung hingegen an Reiseveranstalter. Ohne eine effektive Absicherung dürften Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nicht annehmen.
Die Reiseveranstalter sowie die Einhaltung der Anforderungen der Pauschalreiserichtlinie und des deutschen Pauschalreiserechts durch diese Unternehmen würden von der BaFin nicht geprüft.
Vorbemerkung der Fragesteller Nachdem Ende September 2019 der Reisekonzern Thomas Cook die Insolvenz anmeldete und mit dieser unversicherte Urlaubszahlungen in Millionenhöhe anfielen, stellte sich die Frage, ob die Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen in der Bundesrepublik ausreiche.
Nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Pauschalreiseveranstalter verpflichtet, Leistungen im Rahmen der Pauschalreise abzusichern. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2015/2023 der Europäischen Union, die sogenannte Pauschalreise-Richtlinie, nach welcher die Mitgliedstaaten die Pflicht trifft, dass Reisende vor der Insolvenz des Reiseveranstalters "in vollem Umfang " und "wirksam " geschützt werden, in das deutsche Recht umgesetzt. Verbriefte Form dieser Absicherung ist der sogenannte Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), welcher als Nachweis dient, dass bei einer Insolvenz reisebezogene Zahlungen, etwa für Unterbringung und Transfer, weiterhin geleistet werden, beispielsweise durch eine Versicherung. Hauptpunkt in der Debatte um die deutsche Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie ist dabei die Deckelungsregelung aus § 651r Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach ein Kundengeldabsicherer die Höhe der Haftungssumme auf 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr begrenzen kann. Allein der Geschäftsbericht von Thomas Cook wies eine Anzahlung von Kunden in Höhe von 1,39 Mrd. Pfund Sterling aus, ein Drittel davon von Urlaubern aus Deutschland.
Der Versicherer von Thomas Cook, die Zurich Deutschland, hat bereits bekannt gegeben, dass die Versicherungshöhe von 110 Mio. Euro "bei weitem nicht reicht ".
Laut Presseberichten hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Insolvenzfall von Thomas Cook zum Anlass genommen, weitere große Akteure im Bereich der Pauschalreisen und die dahinter stehenden Versicherungen zu überprüfen. So etwa den Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein. Deutsche Pauschalreiseanbieter gründeten 1994 einen sogenannten "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit " (VVaG) nach §§ 171 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), den Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein (DRS). Im Rahmen eines solchen VVaG haften die beteiligten Unternehmen für den Fall einer Insolvenz gegenseitig. Der Kapitalbestand der DRS wies laut Creditreform zuletzt 5,3 Mio. Euro aus. Nach Angaben der Presse bereitet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Geschäftsmodell nun ein Ende, da sie die aktuelle Ausgestaltung der Risikoabsicherung für unzulässig hält. Lauf DRS befindet sich dieser in enger Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 19.02.20
Newsletterlauf: 20.04.20
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