Keine Bedenken gegen Clearingstelle Urheberrecht
Netzsperren ohne richterliche Genehmigung – Clearingstelle Urheberrecht im Internet
Hat die Bundesregierung im Zuge der Schaffung der CUII oder zu einem anderen Zeitpunkt geprüft, inwiefern es rechtmäßig ist, dass durch die CUII als Zusammenschluss von Rechteinhabern einerseits und Anbietern von Internetzugangsdiensten andererseits eine maßgeblich private Infrastruktur zur Einrichtung von Netzsperren aufgebaut wurde, und wenn ja, wie begründet sie dies?
Die Bundesregierung hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gründung einer Clearingstelle Urheberrecht im Internet. In der Antwort (19/30579) auf eine Kleine Anfrage (19/30050) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verweist sie auf die formlose Einbindung der Bundesnetzagentur. So sei sichergestellt, dass vor Netzsperren durch Internetzugangsanbieter Netzneutralitätsvorgaben von EU-Seite berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei es möglich, umgesetzte Sperren gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit Jahren versuchen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber und ihre Interessensvertretungen gegen eine Vielzahl von Websites, die Nutzerinnen und Nutzer unter systematischer Verletzung von Urheberrechten Zugriff auf urheberrechtlich geschützten Inhalte vermitteln, vorzugehen. Neben der Löschung von Inhalten, fordern sie Sperrungen bestimmter Seiten und Angebote und streiten mit den Anbietern von Internetzugangsdiensten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Anspruch auf Sperrungen zusteht. Ihr Ziel ist es, so den Zugriff auf illegale Angebote von Kulturgütern wie Games, Musik, Filme, E-Books und weiteren urheberrechtlich geschützten Inhalten zu verhindern.
Sogenannte Netzsperren werden seit vielen Jahren äußerst kontrovers diskutiert. Die Kritik ist dabei vielfältig: Netzsperren belassen Inhalte letztendlich an Ort und Stelle, lediglich der Zugang wird erschwert. Klar strafbare Inhalte werden nicht gelöscht und der Strafverfolgung zugeführt. Auch aus technischer Sicht ist das Instrument zudem nur begrenzt tauglich, da die Schutzvorrichtung einer Adresssperre für Seiten mit beanstandeten Inhalten oftmals mit geringem technischem Aufwand umgangen werden kann. Netzsperren sind somit oftmals nicht hinreichend effektiv. Zusätzlich können sie auch im Einzelfall dazu führen, dass der Zugang zu legalen Inhalten erschwert wird. So kam es immer wieder zu einem sogenannten Overblocking von Inhalten, die nicht gesperrt werden sollten.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 30.06.21
Newsletterlauf: 04.10.21
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