Unentgeldliche TV-Mitschnitte


Petition fordert, "dass Mitschnitte im TV-Programm Schülern und Studenten unentgeltlich gezeigt werden können"
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird darauf verwiesen, dass schon jetzt der Mitschnitt von Sendungen in Paragraf 47 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) "unter stark einschränkenden Voraussetzungen" geregelt sei

(06.03.15) - Der Petitionsausschuss unterstützt Bemühungen, das Urheberrecht dahingehend zu ändern, dass urheberrechtlich geschützte Werke unentgeltlich im Schulunterricht sowie an Universitäten genutzt werden können. In der Sitzung beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, "dass Mitschnitte im TV-Programm Schülern und Studenten unentgeltlich gezeigt werden können". Zur Begründung heißt es, die Qualität des Unterrichts an Bildungseinrichtungen leide, wenn entsprechende Mitschnitte nicht kostenlos genutzt werden dürften. Die Abführung eines Entgelts für die Nutzung der Mitschnitte ist aus Sicht des Petenten nicht geboten, "da die Schüler und Studenten oder deren Eltern bereits in Form einer zwangsweisen Abgabe für das Fernsehprogramm (den Rundfunkbeitrag) zahlen".

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird darauf verwiesen, dass schon jetzt der Mitschnitt von Sendungen in Paragraf 47 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) "unter stark einschränkenden Voraussetzungen" geregelt sei. Danach dürften nur Schulen, Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung, Heime der Jugendhilfe, staatliche Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft Mitschnitte herstellen. Außerdem dürften nur Schulfunksendungen mitgeschnitten werden - also Sendungen, die didaktisch auf den Unterricht an Schulen zugeschnitten sind. Andere Sendungen dürften entsprechend der Paragrafen 48 und 49 UrhG nur mitgeschnitten werden, soweit es sich um Nachrichten, öffentliche Reden oder um Sendungen "zur Unterrichtung über Tagesfragen" handelt.

Der Verweis des Petenten auf den gezahlten Rundfunkbeitrag greift laut Petitionsausschuss nicht. Dieser Beitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und nicht der angemessenen Vergütung der vom jeweiligen Urheber erbrachten Leistung.

Der Petitionsausschuss teilt weiterhin mit, dass die Regelungen des UrhG den bindenden europarechtlichen Vorgaben folgten. Darin sei auch geregelt, dass sogenannte Schrankenregelungen, die es ermöglichen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, nur in besonderen Fällen angewendet werden dürfen. Für die Nutzung zum Kirchen- und Schulgebrauch habe aber das Bundesverfassungsgericht eine Schrankenregelung ohne einen Vergütungsanspruch des Urhebers für verfassungswidrig erklärt.

Vor diesem Hintergrund, so heißt es in der Beschlussempfehlung weiter, habe die Bundesregierung mitgeteilt, sie beabsichtige entsprechend dem Koalitionsvertrag eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Laufe dieser Legislaturperiode in das UrhG zu integrieren. Die genauen Einzelheiten seien zurzeit noch offen. Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die vorliegende Petition geeignet, in die Überlegungen zur künftigen Gesetzgebung einbezogen zu werden. (Deutscher Bundestag: ra)


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