Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung


Entfristung der 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung
Die maximal zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung wird danach auf 50 Arbeitstage oder längstens zwei Monate (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) begrenzt



Mit der 70-Tage-Regelung bei kurzzeitiger Beschäftigung befasst sich die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/3302). Die maximal zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung werde ab 2019 von 70 auf 50 Arbeitstage reduziert. Dies stelle viele Unternehmen vor große Probleme.

Die Abgeordneten wollen nun wissen, welche arbeitsmarktpolitischen Folgen die Bundesregierung durch diese Neuregelung erwartet und welche Branchen vor allem betroffen sind.

Vorbemerkung der Fragestellung
Eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) kennzeichnet sich grundsätzlich durch die kurze Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses. Es handelt sich um eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die von wirtschaftlich geringer Bedeutung ist und nicht berufsmäßig ausgeführt wird.

Zum Ende des Jahres 2018 läuft die Befristung der 70-Tage-Regelung (§ 115 SGB IV) bei kurzfristigen Beschäftigungen aus. Die maximal zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung wird danach auf 50 Arbeitstage oder längstens zwei Monate (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) begrenzt.
Die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage stellt viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme.

Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen sind, befürchten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sehen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 31.08.18


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