Stand der Legal-Tech-Regulierung


Legal Tech auf der Justizministerkonferenz - Welche regulatorischen Maßnahmen plant die Bundesregierung in Bezug auf Legal-Tech-Unternehmen?
Prüfung einer möglichen Lockerung des Verbots reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ist noch nicht abgeschlossen



Die Deutsche Bundesregierung wird den Bericht der Länderarbeitsgruppe zu Legal-Tech-Anwendungen und den Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2019 in ihre laufenden Prüfungen zu möglichen Rechtsänderungen im Hinblick auf Legal-Tech-Angebote einbeziehen. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/13181) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Derzeit sehe die Bundesregierung keinen konkreten Anlass für Liberalisierungen im Rechtsdienstleistungsgesetz, heißt es darin weiter. Sie prüfe jedoch, ob Liberalisierungen im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts erforderlich sind. Im Einzelnen werde eine Lockerung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren geprüft, um die anwaltliche Erbringung von Legal-Tech-Angeboten zu fördern.

Das Bundesjustizministerium beabsichtige, demnächst Vorschläge mit den betroffenen Verbänden zu erörtern. Die Prüfung einer möglichen Lockerung des Verbots reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sei noch nicht abgeschlossen. Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, welche regulatorischen Maßnahmen die Bundesregierung in Bezug auf Legal-Tech-Unternehmen plant, die sich mit der Digitalisierung von Rechtsdienstleistungen befassen

Vorbemerkung der Fragesteller:
Bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP-Fraktion auf Bundestagsdrucksache 19/5438 hat die Bundesregierung betont, dass das Verbot reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, das der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit dient, die Finanzierung von erforderlichen Investitionen in die Ausstattung von Anwaltskanzleien erschweren kann. Die Bundesregierung prüfe daher, ob das Verbot gelockert werden könne, wenn die Unabhängigkeit und die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet werden können.

eingetragen: 16.11.19
Newsletterlauf: 22.01.20


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