Probleme im Umgang mit EU-Verordnung


Bürokratie durch die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIlP-Verordnung)
Da die PRIIP-Verordnung eine unmittelbar geltende europäische Verordnung sei, sei auch eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben



Einige Probleme im Umgang mit der EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) sind der Deutschen Bundesregierung bekannt. Wie sie in ihrer Antwort (19/2087) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/1809) berichtet, handelt es sich unter anderem um die Pflicht zur Angabe der jährlichen durchschnittlichen Renditen bei Hebelprodukten. Die dabei auftretenden hohen absoluten Zahlen und Prozentangaben könnten einen falschen Eindruck beim Verbraucher ergeben, wird eingeräumt.

Auch bei der Darstellung der Kosten von Finanzprodukten gibt es unterschiedliche Angaben in den Basisinformationsblättern nach der PRIIP-VO und den Kosteninformation nach der EU-Richtlinie MiFID II. Da die PRIIP-Verordnung eine unmittelbar geltende europäische Verordnung sei, sei auch eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben, erklärt die Bundesregierung.

Vorbemerkung der Fragesteller
In den vergangenen Jahren sind die bürokratischen Anforderungen an die Finanzwirtschaft deutlich gewachsen. Eine der größten regulatorischen Veränderungen stellt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (hiernach PRIIP-Verordnung) dar.

Die Verordnung sieht vor, dass Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (im Englischen: Packaged Retail and Insurancebased Investment Products – "PRIIPs"), einheitliche Basisinformationsblätter (im Englischen: Key Information Documents – "KIDs") zur Verfügung gestellt bekommen. Die KIDs sind immer zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird bzw. ihm die Möglichkeit zum Erwerb eröffnet wird.

Die KIDs müssen auf maximal drei Seiten unter anderem Informationen zu den Anlagerisiken, Wertentwicklungs-Szenarien und der Kostenstruktur so darstellen, dass diese zwischen verschieden Produkten vergleichbar sind. Die Bereitstellung dieser KIDs ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 15.06.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

  • FDP legt Gesetzentwurf für flexibleres Stromsystem

    Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes (20/14705) zur "Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfall-Maßnahmen" vorgelegt. Er soll einerseits der Umsetzung der "Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung vom Juli 2024 dienen.

  • Fairer Wettbewerb im digitalen Sektor

    Bis zum 5. Dezember 2024 haben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) 747 Eingänge von Beschwerden erreicht. Bereinigt um Irrläufer und Spam seien 703 konkrete Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) eingelegt worden.

  • Provisionsverbot noch nicht absehbar

    Ob beziehungsweise inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten oder zu deckeln, ist noch nicht absehbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14411) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14172) weiter mitteilt, haben die Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene noch nicht begonnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen