Probleme im Umgang mit EU-Verordnung
Bürokratie durch die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIlP-Verordnung)
Da die PRIIP-Verordnung eine unmittelbar geltende europäische Verordnung sei, sei auch eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben
Einige Probleme im Umgang mit der EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) sind der Deutschen Bundesregierung bekannt. Wie sie in ihrer Antwort (19/2087) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/1809) berichtet, handelt es sich unter anderem um die Pflicht zur Angabe der jährlichen durchschnittlichen Renditen bei Hebelprodukten. Die dabei auftretenden hohen absoluten Zahlen und Prozentangaben könnten einen falschen Eindruck beim Verbraucher ergeben, wird eingeräumt.
Auch bei der Darstellung der Kosten von Finanzprodukten gibt es unterschiedliche Angaben in den Basisinformationsblättern nach der PRIIP-VO und den Kosteninformation nach der EU-Richtlinie MiFID II. Da die PRIIP-Verordnung eine unmittelbar geltende europäische Verordnung sei, sei auch eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben, erklärt die Bundesregierung.
Vorbemerkung der Fragesteller
In den vergangenen Jahren sind die bürokratischen Anforderungen an die Finanzwirtschaft deutlich gewachsen. Eine der größten regulatorischen Veränderungen stellt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (hiernach PRIIP-Verordnung) dar.
Die Verordnung sieht vor, dass Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (im Englischen: Packaged Retail and Insurancebased Investment Products – "PRIIPs"), einheitliche Basisinformationsblätter (im Englischen: Key Information Documents – "KIDs") zur Verfügung gestellt bekommen. Die KIDs sind immer zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird bzw. ihm die Möglichkeit zum Erwerb eröffnet wird.
Die KIDs müssen auf maximal drei Seiten unter anderem Informationen zu den Anlagerisiken, Wertentwicklungs-Szenarien und der Kostenstruktur so darstellen, dass diese zwischen verschieden Produkten vergleichbar sind. Die Bereitstellung dieser KIDs ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 15.06.18
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