Steuerdaten-CDs: Schweizer Rechtshilfeersuchen
Schweiz will Kaufpreis für Daten-CDs sperren lassen
Nach Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Umgang mit anonymen Daten wird dem Bundeszentralamt für Steuern der Ankauf dieser Daten durch die Länder nicht mitgeteilt
(07.10.13) - Die Regierung der Schweiz versucht, die von deutschen Behörden für den Erwerb von sogenannten Steuer-CDs verausgabten Gelder sperren (arretieren) zu lassen. Dies sei Ziel eines von der Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchens, über das noch nicht entschieden worden sei, teilt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14680) auf eine Anfrage der Linksfraktion mit. Details zu den Ankaufspreisen wolle sie daher nicht nennen.
Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben Kenntnis vom Kauf von insgesamt fünf Daten-CDs seit dem Jahr 2009, über die sie von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz unterrichtet worden sei. Durch "sonstige Quellen" hat die Bundesregierung Kenntnis über vier weitere CD-Erwerbe des Landes Nordrhein-Westfalen erlangt. Wörtlich schreibt die Regierung dazu: "Die Kenntnisnahme erfolgte über Medien oder Anforderungen einer Beteiligung an den Erwerbskosten in den Jahren 2012 und 2013.
Da erst die Kombination von Medienberichten und Anforderungsschreiben zur Kenntnis der Bundesregierung führte, ist die Nennung eines definitiven Zeitpunkts der Kenntniserlangung nicht möglich, da es sich vielmehr um einen Erkenntnisprozess handelt."
Die Linksfraktion hatte vorbemerkt:
"Ein Thema in der aktuellen Debatte zu Steuerhinterziehung ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenspiel mit dem Ankauf von sogenannten Steuerdaten-CDs. Die Bundesregierung hat sich bereits mehrfach an dem Ankauf solcher CDs beteiligt. Entsprechende Mittel gehen zu Lasten des Bundeshaushaltes. Trotz mehrfacher Anfragen der Fraktion Die Linke. hat die Bundesregierung über den Umfang der Kostenbeteiligungen bisher keine Angaben gemacht (vgl. z. B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 17/12623). Die Begründung war stets, dass durch eine Beantwortung der Ermittlungszweck gefährdet würde. Offen blieb dabei, worin die Gefährdung konkret besteht, da bei den Anfragen weder konkrete Namen noch andere, das Steuergeheimnis betreffende Informationen verlangt wurden."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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