Überwachung des Tierwohlkennzeichens


Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens
Tierwohl: Die Mitteilung der Kontrollstelle an die Landesbehörde bei festgestellten Verstößen soll nicht jeden geringen oder erstmaligen Verstoß, der nicht schwerwiegend ist, erfassen



Die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden auch bei Betrieben, die das Tierwohlkennzeichen verwenden dürfen. Die Kontrollen dieser Betriebe im Rahmen des Tierwohlkennzeichensystems seien auf Verstöße ausgerichtet, die das Ansehen des Kennzeichens beeinträchtigen können, erläutert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/15272) als Gegenäußerung zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (19/14975).

Dazu heißt es weiter, dass die Mitteilung der Kontrollstelle an die Landesbehörde bei festgestellten Verstößen nicht jeden geringen oder erstmaligen Verstoß, der nicht schwerwiegend ist, erfassen soll. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.12.19
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