Datenschutz im Ehrenamt
Digitalisierung und Datenschutz im Ehrenamt
Wie steht die Bundesregierung, unabhängig der Vorgaben in der DSGVO zu Ausnahmeregelungen für ehrenamtlich Tätige und gemeinnützige Vereine und Organisationen?
Etwaige Ausnahmeregelungen für ehrenamtlich Tätige und gemeinnützige Vereine bei datenschutzrechtlichen Regelungen sind ein Thema der Antwort der Deutschen Bundesregierung (19/11843) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/11451). Darin vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen "grundsätzlich auf alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter Anwendung finden sollten".
Für betroffene Personen mache es keinen Unterschied, ob eine datenverarbeitende Stelle ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig ist, heißt es in der Vorlage weiter.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins- und Verbandswesens zu ergreifen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es dazu: "Wir stärken bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt" (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 16). Dazu werden folgende Maßnahmen aufgezählt: "Entbürokratisierung Ehrenamt. Gründung Ehrenamtsstiftung. Ausbau Mehrgenerationenhäuser. Stärkung Bundes- und Jugendfreiwilligendienst" (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 16).
Weiter heißt es unter Kapitel XI Absatz 3 Stadtentwicklung und Baukultur: "Wir werden die ressortübergreifende Zusammenarbeit ausbauen. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen wollen wir ehrenamtliches Engagement und gemeinwohlorientierte Initiativen stärken. Dafür wollen wir bestehende Rechtsgrundlagen sowie Finanzierungs- und Beratungsinstrumente überprüfen und wo nötig verbessern" (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 113).
Die Bundesregierung erklärt auf Bundestagsdrucksache 19/9579, dass sie "große Herausforderungen – zum Beispiel bei der Datenverwaltung und dem Datenschutz" und Chancen für "zum Beispiel digitales Engagement oder für die Nachwuchsgewinnung" sieht. Im Bundesland Bayern wurde durch einen Ministerratsbeschluss ein nach Ansicht der Fragesteller bayrischer Sonder-"Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung" der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschlagen. Dieser Beschluss sieht unter anderem vor, dass kein "Amateursportverein, keine Musikkapelle oder sonstige[r] vor allem durch ehrenamtliches Engagement" getragener Verein "einen Datenschutzbeauftragten bestellen" muss, dass bei "einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln [...] keine Bußgelder" drohen und dass "weitere Bestimmungen im Datenschutzrecht [...], bei deren Anwendung im Besonderen darauf hinzuwirken ist, dass die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt werden", mit den Betroffenen identifiziert werden (Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 451 vom 31. Juli 2018). Trotz der Unsicherheit unter ehrenamtlich Tätigen, die während der Umsetzung der DSGVO entstanden ist, wird das Unterfangen, datenschutzrechtliche Verbesserungen vorzunehmen, als positiv wahrgenommen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 10.10.19
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