Bundesregierung: Gesetz zu Schwarmfinanzierung
Schwarmfinanzierung: Verordnung sieht eine Zulassungspflicht für die Dienstleister vor
Bei der Schwarmfinanzierung investiert eine Vielzahl von Investoren Kapital für einzelne Projekte, die über eine Plattform oder ein Onlineportal angeboten werden
8. April 2025
Die Bundesregierung will europaweit geltende Regelungen für Dienstleister von Schwarmfinanzierungen in nationales Recht umsetzen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung 2020/1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern vorgelegt. Es soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern (19/27410).
Bei der Schwarmfinanzierung investiert eine Vielzahl von Investoren Kapital für einzelne Projekte, die über eine Plattform oder ein Onlineportal angeboten werden. Deren Betreiber ermöglichen die Zusammenführung von potenziellen Anlegern oder Kreditgebern mit Unternehmen. Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern.
Die Verordnung sieht eine Zulassungspflicht für die Dienstleister vor. Es werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren vorgegeben. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen.
Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängender Verordnungen. Hintergrund hierfür ist die Abschaffung des Widerspruchsausschusses und des Übernahmebeirats.
Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Deutschland muss dafür unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde festlegen.
Weiter werden mit dem Gesetz nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1503 angepasst und dabei Verordnungs-Änderungen berücksichtigt. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 15.03.21
Newsletterlauf: 08.06.21
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