24.06.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
Bereits vor knapp zwei Jahren verabschiedete das Parlament in Brüssel die einheitliche EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In den meisten digitalen Betrieben war – trotz zweijähriger Übergangszeit – große Verwirrung die Folge und noch heute fällt vielen die Umsetzung des umfangreichen Beschlusses schwer
Auch bei einer Novellierung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) soll die freie Routerwahl durch den Endkunden erhalten bleiben
24.06.20 - Datenschutzexperte: Sanktionen müssen verhältnismäßig sein
Seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 werden Datenschutzverstöße immer häufiger geahndet. Auch von der Verhängung von Bußgeldern berichten die Medien in den letzten Monaten immer wieder. Häufig handelt es sich dabei um Forderungen gegen große Konzerne wie Facebook und Google. "Nur, weil man von Millionenstrafen für Facebook und Co. hört, heißt das jedoch nicht, dass kleinere Unternehmen mit solchen enormen Summen belastet würden. Sanktionen sollen grundsätzlich bewirken, dass sich Unternehmen an die DSGVO halten und sich mit ihr auseinandersetzen. Oft erfolgen zunächst Mahnungen und eventuell folgende Strafen müssen verhältnismäßig sein", erklärt Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der Hubit Datenschutz GmbH & Co. KG, und ergänzt: "Insgesamt können Verstöße nach den neuen Vorschriften jedoch deutlich höher sanktioniert werden. Nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz lag die maximale Bußgeldforderung bei 300.000 Euro. Nun sind nach Artikel 83 der DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes möglich."
24.06.20 - Fünf Aspekte zur korrekten Umsetzung der EU-DSGVO in digitalen Betrieben
Bereits vor knapp zwei Jahren verabschiedete das Parlament in Brüssel die einheitliche EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In den meisten digitalen Betrieben war – trotz zweijähriger Übergangszeit – große Verwirrung die Folge und noch heute fällt vielen die Umsetzung des umfangreichen Beschlusses schwer. Doch auch wenn hohe Komplexität schnell zu Verwirrung und Unsicherheit führt, gilt es Nachlässigkeiten bei der Durchführung oder gar Untätigkeit zu vermeiden. Drohenden Strafzahlungen entgehen zum Beispiel Onlinehändler oder Betreiber von Internetseiten und Portalen, indem sie verschiedene Punkte wie die folgenden beachten. Seit Inkrafttreten der EU-DSGVO besteht eine Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen, so festgehalten in Artikel 13. Diese umfasst nicht nur Kunden oder andere Website-Besucher, sondern auch die eigenen Mitarbeiter sowie neue Bewerber. Entnimmt ein Betreiber die Daten direkt bei der betroffenen Person, ist er verpflichtet, diese vor der Erhebung zu informieren, was zum Beispiel durch einen Zusatz im Vertrag oder durch eine Einblendung auf der Internetseite geschieht.
24.06.20 - Netzbetreiberverbände hätten für eine Rückkehr zum Routerzwang plädiert
Auch bei einer Novellierung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) soll die freie Routerwahl durch den Endkunden erhalten bleiben. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Netzbetreiberverbände hatten demnach für eine Rückkehr zum Routerzwang plädiert, um Investitionen in den Glasfasernetzausbau und die Entflechtung der Übertragungssignale beim Kunden zu ermöglichen. Diesen Argumenten widerspricht die Bundesregierung, "die Netzbetreiber werden weder in ihrem Netzausbau noch in ihren Innovationsmöglichkeiten durch die geltenden Regelungen behindert".
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