06.05.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat eine hohe Aufmerksamkeit auf den Schutz von personenbezogenen Daten gelenkt und sorgt für verbesserte Rechte der Daten-Eigentümer



06.05.19 - Bahnbrechende Entscheidung des LG Saarbrücken vom 17.01.2019: Wirksamer Widerruf trotz Musterwiderrufsinformation
Das LG Saarbrücken legt in einer noch weithin unbekannten, gleichwohl als sensationell zu bezeichnenden Entscheidung vom 17.01.2019, 1 O 164/18, eine seit langem strittige Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. "Unsere Kanzlei vertritt seit jeher die Ansicht, dass die gesetzliche Musterwiderrufsinformation nicht im Ansatz geeignet ist, einen Verbraucher ausreichend deutlich über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren", halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest. Innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit wird es ganz überwiegend als "Selbstverständlichkeit" erachtet, dass die vom Gesetzgeber geschaffene "Musterwiderrufsinformation" sowohl nationalen als auch europarechtlichen Vorgaben entspricht. "Der BGH hat bereits in diversen Entscheidungen festgestellt, dass die Musterwiderrufsinformation trotz des hierin enthaltenen Verweises gleichwohl ausreichend deutlich sein soll", erläutert Rechtsanwalt Göpfert.

06.05.19 - Bundesgerichtshof erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig
Das Landgericht Oldenburg hat zwei Angeklagte von Vorwürfen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Darüber hinaus hat es gegen die beiden von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter. Die dafür damals erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt worden; vielmehr verschleierten die Angeklagten die Beschäftigungsverhältnisse mittels Scheinwerkverträgen. Die Arbeiter leisteten mehr als 830.000 Arbeitsstunden.

06.05.19 - Bundesarbeitsgericht zur Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar. Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan.

06.05.19 - Ziel der DSGVO ist der Schutz personenbezogener Daten und damit der Schutz der Privatsphäre des Kunden - Dieses Kundeninteresse sollte der "Nordstern" für alle Prozesse sein
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat eine hohe Aufmerksamkeit auf den Schutz von personenbezogenen Daten gelenkt und sorgt für verbesserte Rechte der Daten-Eigentümer. Doch Unternehmen und Organisationen fällt es oft noch schwer, ihre Geschäftsprozesse DSGVO-konform zu gestalten, um Regelverstöße und Strafen zu vermeiden. Dabei bietet die DSGVO viele Chancen, Geschäftsprozesse neu an den Kunden auszurichten und damit die Kundenbindung zu erhöhen. Laut einer aktuellen Bitkom-Studie haben erst ein Viertel der Unternehmen in Deutschland die DSGVO vollständig umgesetzt – die Mehrheit hinkt somit noch hinterher. Wer bisher schon das bestehende Bundesdatenschutzgesetz konsequent befolgt hat, für den stellt die DSGVO keinen Grund dar, nervös zu werden. Im Gegenteil – es lohnt sich gleich in zweierlei Hinsicht, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.


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