19.09.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird
Laut einer repräsentativen Umfrage sind 85 Prozent der Unternehmen in Deutschland auf den Fall einer Evakuierung schlecht oder gar nicht vorbereitet: Die neue Richtlinie VDI 4062 will hier Abhilfe schaffen


19.09.14 - Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch
Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. Mai 2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als E-Books in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CDs an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.

19.09.14 - Ein Reisevermittler darf Kunden keine Versicherungen aufdrängen
Ein Internet-Reisevermittler darf Kunden nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Richter verpflichteten den Vermittler außerdem dazu, die für die meisten Zahlungsweisen erhobene Servicepauschale von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen.
Der Internet-Reisevermittler hatte nach Auffassung des vzbv mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem der Internet-Reisevermittler vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries. Wer dann auf den Button "Weiter" klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte "Ich möchte abgesichert sein" war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option "Weiter ohne Versicherung".

19.09.14 - Gesetzentwurf: Vollstreckung durch Bundesfinanzverwaltung
Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) beabsichtig. Demnach vollstreckten die Hauptzollämter, die von der Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung beauftragt werden, zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von zirka 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen laut Bundesregierung insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit.
Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung anfallen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher habe die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen. Dies sollen nun "verursachergerecht" vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden, wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen, umgeschlagen werden. Dadurch soll auch ein Anreiz für ein "effizienteres Verwaltungshandeln" in den betroffenen Behörden gesetzt werden. Zudem wird nach Darstellung der Bundesregierung dadurch auch ein Wettbewerbsvorteil der bundesunmittelbaren gegenüber der landesunmittelbaren Krankenkasse beseitigt. Letztere müssten sich in der Regel an Vollstreckungskosten beteiligen. Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.

19.09.14 - Versicherungs-Spezialist ino24 wechselt nach Bedarfsanalyse von SAP auf FibuNet
Als Versicherungsmakler hat sich die ino24-Gruppe durch Weblösungen einen Namen gemacht, die durch Versicherungsvergleiche zu erhöhter Transparenz im Versicherungsmarkt beitragen. Die durch ein Reengineering der IT-Prozesse ausgelöste Bedarfsanalyse führte zu einem Wechsel von "SAP Business ByDesign" zu "FibuNet" und damit zu einer erhöhten Anwenderzufriedenheit bei gleichzeitig signifikanter Reduktion der IT-Betriebskosten.
Die strategische Neuausrichtung weg von der Vermarktung von Versicherungen über Internet an Endkunden hin zu Weblösungen für Versicherungsmakler führte auch zu veränderten Anforderungen an die Systemlandschaft.
Neben der ino24 AG ist die ino24 clever versichert GmbH als Versicherungsmakler tätig und mit typischen branchenspezifischen Anforderungen aus der Versicherungswirtschaft konfrontiert, die unter anderem aus komplexen Provisionsabrechnungen resultieren. Ebenso ist sie als Versicherungsmakler beispielsweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Im Gegensatz dazu unterliegt die ino24 AG als Softwareanbieter handelsrechtlichen Bestimmungen und hat bei der IT-Unterstützung der Geschäftsprozesse die typischen Anforderungen eines mittelständischen Lösungsanbieters in Bezug auf Angebotswesen, Leistungsbewirtschaftung und Fakturierung zu meistern. Als Beteiligungsgesellschaft des Hubert Burda Media-Konzerns hat die ino24 AG neben der Steuerung des eigenen operativen Geschäfts auch monatliche Berichtspflichten im Rahmen des Konzernberichtswesens an den Mutterkonzern zu erfüllen.


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