Inkasso eine seriöse Dienstleistung
Inkassoverband fordert Aufsicht über Inkassounternehmen
BDIU: "Die Behörden brauchen Instrumente, mit denen sie wirkungsvoll gegen Abzocker und unseriöse Geschäftemacher vorgehen können"
(20.10.11) - Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, fordert eine öffentliche Aufsicht über Inkassounternehmen. "Die Behörden brauchen Instrumente, mit denen sie wirkungsvoll gegen Abzocker und unseriöse Geschäftemacher vorgehen können", sagte BDIU-Präsident Wolfgang Spitz. "Das bringt Unternehmen und Verbrauchern mehr Rechtssicherheit bei der Zusammenarbeit mit seriösen Inkassodienstleistern."
Derzeit kann eine gültige Inkassoregistrierung laut Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) entzogen werden, wenn ein Inkassounternehmen "dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs" erbringt. Der BDIU bemängelt, dass sich diese Vorschrift in der Praxis als ein stumpfes Schwert erwiesen hat. So haben die Behörden seit Bestehen des RDG im Jahre 2008 bislang lediglich dreimal Registrierungen widerrufen. "Besser wären ein mit Auflagen verbundener abgestufter Sanktionskatalog und eine öffentliche Aufsicht über Inkassounternehmen", erklärte BDIU-Präsident Spitz, "wie es sie auch zu Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes gegeben hat."
Gesetzliche Voraussetzungen für eine Registrierung als Inkassodienstleister sind strafrechtliche Unbescholtenheit und der Nachweis von geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen. Außerdem müssen Inkassodienstleister Sachkunde in den einschlägigen Rechtsgebieten nachweisen sowie über mindestens zwei Jahre Praxis in der Forderungseinziehung verfügen. Es können sowohl Unternehmen als auch qualifizierte Personen registriert werden, die im Unternehmen tätig sind und für die die oben genannten Voraussetzungen gelten.
Einer freiwilligen beruflichen Aufsicht haben sich bereits jetzt alle Mitgliedsunternehmen des BDIU unterworfen. Sie sind verpflichtet zu einer ordnungsgemäßen, gewissenhaften und redlichen Berufsausübung, die die Interessen der Gläubiger und die Rechte der Schuldner gleichermaßen wahrt. Der Verband legt zum Beispiel Wert darauf, dass Inkassounternehmen die ihnen von den Gläubigern zum Einzug übertragenen Forderungen vor Geltendmachung einer grundsätzlichen Prüfung unterziehen. Wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen haben, dürfen Verbandsunternehmen nicht für einen Auftraggeber tätig werden.
"Diesen grundsätzlichen Verhaltenskodex nehmen wir sehr ernst", sagte Spitz. Verstößt ein BDIU-Mitgliedsunternehmen dagegen, wendet der Branchenverband einen abgestuften Sanktionskatalog an – von einer Rüge über eine Geldbuße bis hin zum Ausschluss aus dem BDIU. "Auftraggeber wissen dadurch, woran sie sind, und Inkassounternehmen vermeiden, sich durch die Geschäftsbeziehung mit dubiosen Dienstleistern möglicherweise sogar strafbar zu machen", unterstreicht Spitz. "Außerdem können sich Verbraucher bei Fragen zur Inkassosachbearbeitung eines Mitgliedsunternehmens vertrauensvoll an den Verband zur Klärung wenden."
Der BDIU regt an, die bis Juni 2008 im damals geltenden Rechtsberatungsgesetz geregelte Aufsicht über Inkassounternehmen und die hier enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten auch in das Rechtsdienstleistungsgesetz zu übernehmen. "Das haben wir im Übrigen schon bei der Einführung des RDG so gefordert", betonte Spitz. "Die Erfahrung von drei Jahren Rechtsdienstleistungsgesetz zeigt, dass eine Nachjustierung dringend notwendig ist – das ist im Interesse der Inkassowirtschaft, fördert die Rechtssicherheit für Gläubiger und trägt dazu bei, dass Verbraucher vor unseriösen Geschäftemachern geschützt werden können." (BDIU: ra)
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