Umgang mit den Informationsbegehren
Transparency begrüßt die klare Sprache des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit - Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden lehnen Informationsanträge zu schnell ab
Der BfDI hat das Verhalten der Behörden in weiteren Punkten kritisiert: Die Behörden haben teilweise Informationswünsche zu Unrecht abgelehnt und Anträge gar nicht oder nur schleppend bearbeitet
(11.04.08) - Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt den umfangreichen Bericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und seine ungeschminkte Darstellung der Probleme, die die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung und die Verwaltung bei der Gewährung des neuen Rechts auf Informationsfreiheit haben. Peter Schaar, BfDI, hat seinen Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) für die Jahre 2006 und 2007 veröffentlicht und nach zwei Jahren Informationsfreiheit auf Bundesebene eine erste Bilanz gezogen.
Hedda von Wedel, stellvertretende Vorsitzende von Transparency Deutschland: "Die ersten Fakten zum tatsächlichen Umgang mit den Informationsbegehren sind jetzt auf dem Tisch. In manchen Behörden scheint ein Umdenken noch auszustehen."
Transparency Deutschland begrüßt die Arbeit des BfDI ausdrücklich. Die Tatsache, dass sich neben den vielen mündlichen Auskunftsersuchen über 300 anfragende oder sich beschwerende Bürgerinnen und Bürger schriftlich an ihn gewandt haben und er in vielen Fällen eine einvernehmliche Regelung erzielen konnte, zeigt, wie wichtig eine derartige Auskunfts- und Clearingstelle für alle Bürgerinnen und Bürger ist. Sogar die Verwaltung selbst nutzt sie als Beratungsinstanz.
Die Hinweise des BfDI auf die Anwendungsprobleme des IFG belegen die bereits bei den Gesetzesberatungen auch von Transparency Deutschland erhobenen Einwände gegen die zahlreichen, teilweise überflüssigen oder zu weit gefassten Ausschlussgründe.
Nach den Feststellungen des BfDI haben sich die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2006 geäußerten Befürchtungen von Gegnern des IFG nicht bestätigt. Die Belastung der Verwaltung war bisher insgesamt nicht erheblich. Die Zahl der bei allen Bundesbehörden gestellten Anträge hat sich im Jahre 2007 mit rund 1.250 Anträgen gegenüber 2006 sogar vermindert.
Bei einer besseren Umsetzung der Veröffentlichungspflicht von Verzeichnissen, aus denen sich Informationssammlungen ergeben, hätte sich die Anzahl von Informationsanträgen weiter reduzieren lassen. Gelegentlich haben die Behörden jedoch durch eine allzu restriktive Handhabung des IFG zu überflüssigen Beschwerde-, Widerspruchs- und Klageverfahren beigetragen.
Dieter Hüsgen von der Arbeitsgruppe Informationsfreiheit bei Transparency Deutschland: "Wir wünschen uns, dass die Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf Aktenauskunft und Akteneinsicht auch wirklich Gebrauch machen. Die politisch Verantwortlichen in Deutschland und die Medien müssen in stärkerem Umfang für dieses Mehr an Demokratie werben. Denn wir beobachten, dass immer noch viele Bürgerinnen und Bürger nichts von ihren neuen Informationsrechten wissen."
Der BfDI hat das Verhalten der Behörden in weiteren Punkten kritisiert: Die Behörden haben teilweise Informationswünsche zu Unrecht abgelehnt und Anträge gar nicht oder nur schleppend bearbeitet. In Einzelfällen war sogar eine ablehnende Grundhaltung zur Informationsfreiheit zu erkennen. In einem Fall hat der BfDI "wegen Verweigerung der Zusammenarbeit eine förmliche Beanstandung" aussprechen müssen.
Weitere Probleme bei der Anwendung des Gesetzes sind: Die Verwaltungen gehen oft nicht mit der notwendigen Genauigkeit der Frage nach, ob die behaupteten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die eine Akteneinsicht ausschließen, auch wirklich vorliegen. Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden lehnen Informationsanträge zu schnell ab, ohne zu prüfen, ob ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben durch die Aktenauskunft oder -einsicht tatsächlich behindert werden. Bei begehrten Informationen wird oft zu schnell unterstellt, dass sie gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen dürfen das Informationsrecht grundsätzlich nicht einschränken; nur der Informant selbst wird durch das IFG geschützt. (Transparency: ra)
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