Eindämmung von Abmahnmissbrauch


Wettbewerbszentrale: "Geplante Regelungen werden Abmahnmissbrauch nicht nachhaltig eindämmen"
Plädoyer der Selbstkontrollinstitution für einen mutigeren Ansatz



Die Wettbewerbszentrale hat zu dem veröffentlichten Referentenentwurf "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" Stellung genommen. Sie begrüßt ausdrücklich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Problem des Abmahnunwesens eindämmen zu wollen. Gleichzeitig äußert die Selbstkontrollinstitution nach intensiver Analyse der geplanten Regelungen aber die Sorge, dass mit den gut gemeinten Vorschlägen das Ziel einer nachhaltigen "Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.", nicht erreicht wird.

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale bliebe mit den jetzt vorgeschlagenen Vorschriften das Thema "Abmahnmissbrauch" auch weiterhin auf der Agenda von Onlinehändlern. Gleichzeitig werde es im Bereich der Rechtsdurchsetzung durch seriöse Anspruchsteller – auch bei krassen Wettbewerbsverletzungen durch große Player – zu nicht sachgerechten Beeinträchtigungen kommen.

"Die geplanten Regelungen werden Abmahnmissbrauch nicht auf einfache Weise und nachhaltig eindämmen.", befürchtet Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Er befürchtet zahlreiche Prozesse um die Auslegung der vielen unbestimmten Vorschriften und Rechtsbegriffe. Die Bekämpfung des Abmahnunwesens verliere sich so wieder im Streit ums Klein-Klein vor Gericht. So gebe es beispielsweise keine wirklich deutliche Verbesserung der Rechtslage im Bereich missbräuchlicher Abmahnungen durch unseriöse (oder nur scheinbare) Mitbewerber. Auf diesen Bereich entfalle aber nach den allgemeinen Erkenntnissen der Löwenanteil missbräuchlicher Abmahnungen. Der kleine abgemahnte Onlinehändler muss weiterhin die nötigen Fakten zusammentragen und Prozessrisiken eingehen, wenn er sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren will.

"Opfer betrügerischer Abmahnungen bekommen hier Steine statt Brot.", befürchtet Münker und fordert: "Aus unserer Sicht wären zwei ebenso einfache wie mutige Einschnitte durch die Gesetzgebung erforderlich, die gezielt auf die Problemfelder des Abmahnunwesens zugeschnitten sind.", fordert Münker.

Zwei Problemfelder als Ausgangspunkt
Das Problem des Abmahnunwesens hat nach allen Erkenntnissen zwei Komponenten und lässt sich insoweit auch eingrenzen: Unseriöse Abmahner betätigen sich (a) fast ausschließlich im Internet/Onlinehandel. Und sie suchen (b) lediglich einfachste Verstöße gegen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Dass hier jeder (angebliche) Mitbewerber im Zusammenwirken mit einem Anwalt oder unseriöse Verbände massenhaft abmahnen können, erzeugt den Unmut in der Wirtschaft. Genau hier muss nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale eine zielführende, klare und einfache Lösung ansetzen.

Vorschlag für Ziel führende Lösungsansätze
Die Wettbewerbszentrale schlägt daher ein einfaches, zweigliedriges Lösungskonzept vor.

1. Verbände jeglicher Art (Verbraucherorganisationen, Umweltorganisationen und Wirtschaftsorganisationen) sind nur noch klagebefugt nach staatlicher Prüfung und Eintragung in eine beim Bundesamt für Justiz geführten Liste. Die Eintragung soll nur bei Erfüllung strenger Kriterien erfolgen.

2. Für den mit weitem Abstand hauptsächlich von missbräuchlichen Abmahnungen betroffenen Bereich des Onlinehandels/Internet wird die Klagebefugnis für Mitbewerber ausgeschlossen, soweit es um Verstöße gegen bestimmte formale Kennzeichnungs- und Informationspflichten geht. Die betreffenden Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften sind enumerativ in einer Liste im Anhang zum UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) festzusetzen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits im UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen) und könnte als Vorbild dienen. Ein Systembruch könnte damit vermieden werden.

In allen anderen Fällen, bei denen es nicht um kleine Formalverstöße im Internet geht, sollen dann auch weiterhin Mitbewerber abmahnbefugt bleiben.

"Damit würde man nach unserer Einschätzung die Probleme des Abmahnunwesens relativ einfach und nachhaltig in den Griff bekommen - ohne dass bewährte Durchsetzungsmechanismen und der Schutz für Verbraucher und Wettbewerber beeinträchtigt würden. Das erfordert nicht allzu viel politischen Mut und hilft allen Betroffenen", ist Münker überzeugt. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 10.10.18
Newsletterlauf: 16.11.18

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen