Anlagen für die Herstellung von Halbleitern
Das Bundeskartellamt hat die beabsichtigte Verschmelzung von Applied Materials und Tokyo Electron freigegeben
Bundeskartellamt ermittelte ein Jahr lang intensiv, ob die beabsichtigte Verschmelzung der beiden Zusammenschlussbeteiligten wettbewerbsbeschränkende Effekte haben wird
(03.12.14) - Das Bundeskartellamt hat den geplanten Zusammenschluss zwischen Tokyo Electron Limited, Tokyo, Japan und Applied Materials, Inc., Santa Clara, USA ohne Auflagen freigegeben. Die Fusion der beiden Hersteller von Anlagen zur Halbleiterherstellung wird derzeit noch von den Wettbewerbsbehörden in den USA, Südkorea, Japan, Taiwan und China geprüft.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Bei dieser international bedeutsamen Fusion schließen sich weltweit die Nr. 1 und die Nr. 4 der Hersteller von Anlagen zur Halbleiterherstellung zusammen. Bei genauer Analyse der einzelnen betroffenen Produktmärkte zeigte sich, dass die Zusammenschlussbeteiligten im Wesentlichen komplementär aufgestellt sind. Daher kommt es nur zu wenigen Überschneidungen. Darüber hinaus sind viele der betroffenen weltweiten Märkte in Deutschland von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und bleiben daher bei unserer Prüfung außer Betracht. Im Ergebnis war das Vorhaben daher freizugeben."
Die Zusammenschlussbeteiligten entwickeln und produzieren Anlagen für die Herstellung von Halbleitern (Chips). Es handelt sich dabei um verschiedenste, technisch sehr anspruchsvolle Anlagen, die jeweils spezielle Schritte der Halbleiterherstellung abdecken. Fasst man alle Herstellungsanlagen zusammen, ist Applied Materials die Nr. 1 und Tokyo Electron die Nr. 4 der Branche.
Das Bundeskartellamt hat ein Jahr lang intensiv ermittelt, ob die beabsichtigte Verschmelzung der beiden Zusammenschlussbeteiligten wettbewerbsbeschränkende Effekte haben wird. Dabei waren knapp vierzig Einzelmärkte vertieft zu untersuchen. Die jeweiligen Anlagen decken immer nur einzelne Produktionsschritte ab und stehen nicht mit Anlagen anderer Produktionsschritte im Wettbewerb. Wettbewerblich relevante Überschneidungen im Portfolio der Zusammenschlussbeteiligten gibt es letztlich aber nur in einem sehr geringen Teil der untersuchten Märkte. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch untersucht, ob die Verbreiterung des Portfolios zu Wettbewerbsbeschränkungen führen wird. Im Ergebnis haben die Ermittlungen dies jedoch nicht bestätigt.
Da die Chip-Herstellung eine dynamische Branche ist, lebt auch die hier betroffene vorgelagerte Stufe für die Anlagen zur Chip-Herstellung von ständigen technischen Neuerungen. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch ermittelt, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Innovationsmärkte haben wird. Im Ergebnis konnten hier keine erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass unter den Abnehmern der Anlagen einige große, internationale Unternehmen mit hoher Nachfragemacht sind, so dass die Zusammenschlussbeteiligten ihre starke Marktstellung ihnen gegenüber nicht unbegrenzt ausspielen können.
Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist die sog. Bagatellmarktklausel. Nach dieser Vorschrift darf ein Zusammenschluss nicht untersagt werden, wenn in dem betroffenen Markt im Inland im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. EUR umgesetzt wurden. Auch wenn es sich vorliegend um weltweite Märkte handelt, sind letztlich über die Hälfte der untersuchten Märkte aus deutscher Sicht solche Bagatellmärkte. Aus diesem Grund hatte das Bundeskartellamt keine Befugnis, möglichen Wettbewerbsproblemen auf diesen Märkten durch eine Untersagung oder Auflagen zu begegnen. (Bundeskartellamt: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>