Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften


Staatliche Beihilfen: Kommission prüft von Deutschland geplante Entschädigung für Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden



Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die von Deutschland geplanten Entschädigungszahlungen von insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken von RWE und LEAG mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Der schrittweise Ausstieg aus der Braunkohleverstromung trage zum europäischen Grünen Deal bei. Der Ausgleich für den vorzeitigen Ausstieg müsse aber auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. "Die uns bisher zur Verfügung stehenden Informationen erlauben es uns nicht, dies mit Sicherheit zu bestätigen. Daher leiten wir dieses Prüfverfahren ein."

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, mit den Hauptbetreibern von Braunkohlekraftwerken, RWE und LEAG, Vereinbarungen zu schließen, um die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken zu fördern.

Deutschland hat bei der Kommission Pläne angemeldet, nach denen diesen Betreibern eine Entschädigung in Höhe von 4,35 Mrd. Euro gewährt werden soll, und zwar
i) für entgangene Gewinne, da die Betreiber den Strom nicht mehr am Markt verkaufen können, und
ii) für zusätzliche Tagebaufolgekosten, die durch die frühere Stilllegung entstehen. Von den insgesamt 4,35 Mrd. Euro sind 2,6 Mrd. Euro für die RWE-Anlagen im Rheinland und 1,75 Mrd. Euro für die LEAG-Anlagen in der Lausitz vorgesehen.

Untersuchung der Kommission
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die deutsche Maßnahme zugunsten der genannten Betreiber von Braunkohlekraftwerken eine staatliche Beihilfe darstellen dürfte. Auch hat sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den EU‑Beihilfevorschriften.

In erster Linie geht es um die Angemessenheit der Entschädigungszahlungen, besonders

>> in Bezug auf den Ausgleich für entgangene Gewinne: Betreiber von Braunkohlekraftwerken erhalten eine Entschädigung für Gewinne, die sie aufgrund der vorzeitigen Stilllegung der Anlagen nicht mehr erzielen können. Die Kommission hat Zweifel, ob die Entschädigung der Betreiber für entgangene Gewinne, die sehr weit in die Zukunft reichen, als erforderliches Mindestmaß betrachtet werden kann. Sie äußert auch Bedenken hinsichtlich einiger Inputparameter des von Deutschland verwendeten Modells zur Berechnung der entgangenen Gewinne, so u. a. der angesetzten Brennstoff- und CO2-Preise. Ferner wurden der Kommission keine Informationen auf Ebene der einzelnen Anlagen vorgelegt.

>> in Bezug auf den Ausgleich für zusätzliche Tagebaufolgekosten: Die Kommission räumt zwar ein, dass Zusatzkosten, die durch die vorzeitige Stilllegung der Braunkohleanlagen entstehen, ebenfalls eine Entschädigung für RWE und LEAG rechtfertigen könnten, hat jedoch Zweifel in Bezug auf die übermittelten Informationen und besonders das für LEAG zugrunde gelegte kontrafaktische Szenario.

Im Rahmen der nun eingeleiteten eingehenden Prüfung wird die Kommission prüfen, ob diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt sind. Deutschland und Dritte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

Allgemeiner Kontext
Im europäischen Grünen Deal wurde anerkannt, dass die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems entscheidend ist, um die Klimaziele in den Jahren 2030 und 2050 zu erreichen. 75 Prozent der Treibhausgasemissionen der EU entstehen durch die Erzeugung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen. Daher muss ein Energiesektor entwickelt werden, der sich weitgehend auf erneuerbare Energiequellen stützt; dies muss durch den raschen Ausstieg aus der Kohle und die Dekarbonisierung von Gas ergänzt werden.

Im November 2020 war die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren, das Deutschland für die Entschädigung der Betreiber von Steinkohlekraftwerken und Steinkohle-Kleinanlagen (max. 150 MW) für die vorzeitige Stilllegung eingeführt hatte, die Klimaschutzziele der Europäischen Union fördert und mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist. Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wurde über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.58181 zugänglich gemacht. 8europäische Kommission: ra)

eingetragen: 13.03.21
Newsletterlauf: 17.05.21


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen